Bis auf wenige Änderungen (z.B. Verbot von Legebatterien und Kükentöten) hat es bisher nur überschaubare gesetzliche Fortschritte gegeben - zu denen die damalige Bundesregierung unter Schwarz-Rot durch Urteile u.a. des Bundesverwaltungsgerichts gezwungen war. Tierschutz blieb als Stückwerk bisher auf der Strecke. Auch Landwirt*innen und Vollzugsbehörden bietet die aktuelle Rechtssetzung nicht ausreichend Planungs- und Rechtssicherheit.
Kurz gesagt ist Ihr Anliegen im Selbstbestimmungsgesetz also nicht konkret festgelegt und daher die Standesämter für die Auslegung zuständig.
Nach § 2 Absatz 3 SBGG sind Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Ist der gewählte Geschlechtseintrag „divers“, müssen Vornamen gewählt werden, die diesem Geschlechtseintrag entsprechen. Welche Vornamen dem Geschlechtseintrag „divers“ entsprechen ist im SBGG nicht bestimmt.
Die Ampelparteien haben im Koalitionsplan eine Kostenübernahme für transgeschlechtliche und nicht-binäre Personen durch die gesetzlichen Krankenkassen der Ampel verabredet und im Aktionsplan „Queer leben“ bekräftigt.
Bei Deutschen mit „gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland“ hingegen, kann eine „deutsche Auslandsvertretung die Erklärung öffentlich beglaubigen und an das zuständige Standesamt übermitteln.“
Bei Verstößen gegen das Lieferkettengesetz kann jedoch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Beschwerde eingelegt werden