Wie sehen Sie die Legalität der Grenzzurückweisungen von Schutzsuchenden? Handelt Herr Dobrindt gesetzwidrig und, wenn ja - wie stehen Sie dazu?
Sehr geehrter Herr Jarzombek,
im hier verlinkten Artikel wird dargelegt, daß die Zurückweisung von Schutzsuchenden an den Deutschen Grenzen mit Bezug auf den Brief des Innenministers Dobrindt, in dem dieser ausführt, daß Schutzsuchenden "die Einreise verweigert werden kann”, nach einleuchtender Argumentation diverser Gerichte und Experten illegal ist.
Sollten Sie diese Einschätzung teilen, möchte ich Sie fragen, was Sie zu unternehmen gedenken, um den Innenminister Ihrer Regierung wieder auf den Pfad des Gesetzes zu bringen?
Wenn Sie weiterhin der Meinung sein sollten, daß diese Zurückweisungen legal sind, fordere ich Sie auf, diese zu begründen.
MfG
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihr Schreiben. Als Teil der Legislative beachte ich die Ausführungen der Rechtsprechung sehr genau. Unterschiedliche Rechtsauffassungen gehören im parlamentarischen Diskurs zum Alltag. Zu dem von Ihnen adressierten Sachverhalt: Eine generelle Rechtswidrigkeit von Zurückweisungen an den deutschen Grenzen lässt sich den zitierten Urteilen nicht entnehmen.
Seit September 2015 führt Deutschland gemäß dem Schengener Grenzkodex (SGK) temporäre Grenzkontrollen durch, die aufgrund der Sicherheitslage kontinuierlich verlängert und ausgeweitet wurden.
Der angeführte Beschluss des VG Berlin stammt aus einem Eilverfahren, bei dem das Gericht nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vornimmt. Eine ausführliche Prüfung erfolgt erst im Hauptsacheverfahren, wo dann ein rechtskräftiges Urteil ergeht. Ein Instanzenzug ist dann gemäß § 78 AsylG explizit nicht ausgeschlossen. Bis zu einer solchen endgültigen Entscheidung ist politische Zurückhaltung geboten.
Das VG Berlin bemängelt dabei primär die Verteidigungsschrift im konkreten Fall. Sie genüge nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 72 AEUV. Ob Zurückweisungen generell unter Art. 72 AEUV rechtmäßig sind, wurde jedoch nicht entschieden. Darüber hinaus betont das Gericht, dass unabhängig von Art. 72 AEUV ein Einreiseanspruch für die Dauer des Prüfungsverfahrens ohnehin nicht bestehe.
Vor dem VGH München wurde verhandelt, ob die von der Vorgängerregierung veranlasste Grenzkontrolle (2022) eine zulässige Wiedereinführung oder eine unzulässige Verlängerung der bisherigen Kontrollen sei. In ihrer Begründungsschrift hat die Vorgängerregierung nicht hinreichend dargelegt, dass es sich um die zulässige Wiedereinführung von Grenzkontrollen handelt. Diese Begründungsmängel der Vorgängerregierung treffen ebenfalls keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der aktuellen Zurückweisungspraxis. Dem Urteil ist insoweit dankenswerterweise ein konkretisierter Begründungsmaßstab für unsere Grenzsicherungspraxis zu entnehmen.
Im Ergebnis ist es aus meiner Sicht daher entscheidend, das Hauptsacheverfahren vor dem VG Berlin und potentielle weitere Rechtsbehelfe in dieser Sache abzuwarten. Solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, sind politische Handlungen verfrüht.
Mit den besten Grüßen
Ihr
Thomas Jarzombek
