Frage an Ulla Jelpke bezüglich Recht

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Ulla Jelpke
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Frage an Ulla Jelpke von Thomas K. bezüglich Recht

Einen schönen guten Tag,

Da mal wieder das Thema NPD Verbot durch die Presse geht hätte ich eine Frage.

Warum soll versucht werden die NPD über den Artikel 21. Abs.2 zu verbieten?

Wäre der Artikel 139 GG. Die zur ”Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt. Besser dazu geeignet?

Vor allem Wenn man dazu das Potsdamer Abkommen: Artikel 3 (III). Die Nationalsozialistische Partei mit ihren angeschlossenen Gliederungen und Unterorganisationen ist zu vernichten; alle
nationalsozialistischen Ämter sind aufzulösen; es sind Sicherheiten dafür zu schaffen, daß sie in keiner Form wieder auferstehen können; jeder nazistischen und militaristischen Betätigung und Propaganda ist vorzubeugen. Verwenden würde?

So braucht man nicht mal ein Verbot, so müsste diese "Partei" wie auch andere Strukturen "DVU", "Freie Kameradschaften" sofort aufgelöst werden.

Mit solidarischen Grüßen
Thomas Knecht

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DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Knecht,

Artikel 139 Grundgesetz (GG) führt unmissverständlich aus, dass alle zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Vorschriften weiterhin gültig sind. Dieser Artikel wurde 1949 auf Druck der Alliierten als grundsätzliche Lehre aus den Erfahrungen mit dem Hitler-Faschismus ins GG aufgenommen. Zu den durch Artikel 139GG geschützten Vorschriften zählt insbesondere das Verbot jeglicher Nazi-Organisationen und -Propaganda. Nach einer antifaschistischen Lesart des Grundgesetzes, die ich bevorzuge, müsste die NPD tatsächlich laut Artikel 139 GG aufgelöst werden. Durch einen jahrzehntelangen Kampf reaktionärer Juristen - zu nennen sind insbesondere der 1993 verstorbene Jura-Professor, Grundgesetz-Kommentator und Nationalzeitungsautor Theodor Maunz und sein Schüler, der spätere Bundespräsident Roman Herzog - gegen den Art. 139 GG befürwortet die herrschende juristische Lehre heute eine enge Auslegung des Artikels, die besagt, dass Art. 139 GG mit Abschluss der Entnazifizierung in funktionaler wie auch in allgemeiner Hinsicht obsolet geworden sei.

Auch wenn ich diese Umdeutung des Art. 139 GG für einen gefährlichen Trugschluss halte, sehe ich mehr Chancen für ein NPD-Verbot über den juristisch allgemein akzeptierten Artikel 21 Abs. 2. Letztendlich ist die Frage eines NPD-Verbots aber abhängig vom politischen Kräfteverhältnis in der Bundesrepublik. Da sind wir alle gefordert.

Mit freundlichen Grüßen,

Ulla Jelpke