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Wie stehen Sie zur Abschaffung der einjährigen Haltefrist für Kryptowerte gem. § 23 EStG?

Uwe Schmidt
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SPD
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Frage von Urte W. •

Wie stehen Sie zur Abschaffung der einjährigen Haltefrist für Kryptowerte gem. § 23 EStG?

Ich wende mich an Sie, weil die Abschaffung der einjährigen Haltefrist gem. § 23 EStG für Kryptowerte diskutiert wird.

Seit 2013 gilt: Wer Kryptowerte länger als ein Jahr hält, kann sie wie Gold oder andere private Wirtschaftsgüter steuerfrei veräußern. Diese Regelung ist kein Steuerprivileg, sondern entspricht der Systematik des Einkommensteuerrechts.

Eine Abschaffung der Haltefrist ausschließlich für Kryptowerte würde diese Gleichbehandlung aufheben und vor allem langfristig investierende Privatanleger treffen. Gleichzeitig würde Deutschland einen wichtigen Standortvorteil verlieren.

Nach meinem Kenntnisstand ist es zudem so, dass diese Maßnahme in Österreich nicht zu den erhofften Mehreinnahmen geführt hat. M.E. ist hier eine sorgfältige Abwägung dringend erforderlich.

Ich bitte Sie daher, sich in Ihrer Fraktion für den Erhalt der Haltefrist nach § 23 EStG für Kryptowerte einzusetzen. Über eine kurze Rückmeldung zu Ihrer Position würde ich mich sehr freuen.

MfG Urte W.

Uwe Schmidt
Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr W.,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern beantworte.

Kryptowerte und andere digitale Vermögenswerte gewinnen zunehmend an Bedeutung für Wirtschaft, Finanzmärkte und private Vermögensbildung. Ziel der SPD ist es, Innovationen zu ermöglichen und gleichzeitig für Steuergerechtigkeit und Transparenz im Umgang mit Krypto-werten zu sorgen. Für die SPD ist es ein wichtiger Schritt für mehr Steuergerechtigkeit, die Be-steuerung von Kryptowerten und die Besteuerung von Zinsen und Dividenden einer steuerlichen Gleichbehandlung zuzuführen.

Derzeit unterliegen Einkünfte aus Kryptowerten nicht der Kapitalertragsteuer, sondern werden als „sonstige Einkünfte“ behandelt. Das heißt: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers bzw. der Anlegerin versteuert. Veräußerungsgewinne sind dabei nur innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerpflichtig. Allerdings können auch Verluste nur innerhalb dieser Frist verrechnet werden.

Wir möchten, dass Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten künftig wie andere Kapitaleinkünfte behandelt werden und der Kapitalertragsteuer unterliegen. Die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% wird in Form einer Abgeltungsteuer direkt von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Diese Änderung hätte für Anlegerinnen und Anleger Vor- und Nachteile. Einkünfte werden nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz, sondern mit dem zumeist niedrigeren Abgeltungsteuersatz besteuert. Veräußerungsgewinne sind unabhängig von Fristen steuerpflichtig – jedoch können auch Verluste unabhängig von der Spekulationsfrist verrechnet werden. Dies bedeutet, dass eine umfassende Verlustverrechnung möglich ist, was gerade für risikoreiche Investitionen ein entscheidender Vorteil sein kann. Wenn wir an dieser Stelle die Steuerbefreiung nach einer einjährigen Haltefrist beibehalten, käme es dazu, dass Kryptowerte im Vergleich zu anderen Kapitaleinkünften steuerlich bevorzugt werden. Da Kryptowerte volatiler sind, sollte es keine steuerlichen Anreize geben, die diese gegenüber anderen Kapitaleinkünften besserstellen. Wir wollen keine Steuerbefreiungen für besonders risikoreiche Anlegerinnen und Anleger.

Für uns ist es ein wichtiger Schritt, eine zeitgemäße und zukunftsfeste Besteuerung von Kryptowerten zu erreichen, die wir zeitnah angehen wollen.

Mit bestem Gruß

Uwe Schmidt

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