Werden Sie das "Recht auf Wohnen" als grundgesetzlich garantierten Anspruch in das Grundgesetz aufnehmen? z.B. als Unterpunkt von Art 1 GG; für ein Leben in Würde in einer angemessenen Wohnung
Sehr geehrte Frau Hubertz,
landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen zum Recht auf Wohnen
Art. 106 Verfassung des Freistaates Bayern
Art. 28 Abs. 1 Verfassung von Berlin
Art. 47 Verfassung des Landes Brandenburg
Art. 14 Abs. 1 Landesverfassung Hansestadt Bremen
Art. 17 Abs. 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Art. 29 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Art. 63 Verfassung für Rheinland-Pfalz
Art. 7 Absatz 1 Verfassung des Freistaates Sachsen
Art. 40 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Art. 36 Verfassung des Freistaats Thüringen
Freundliche Grüße
Lothar G.
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Entschuldigen Sie bitte vielmals die verzögerte Rückmeldung.
Mir ist sehr wichtig, dass alle Menschen in unserem Land ein Dach über dem Kopf haben und in Würde leben können. Diesen Grundsatz verfolge ich mit meiner Politik.
Mit freundlichen Grüßen
Verena Hubertz
