Frage an Volker Wissing von Marcel U. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Wissing,
laut Gesetzestext sind bestimmte Grundrechte (z.B. Versammlungsfreiheit) deutschen Staatsbürgern vorenthalten. Mir ist bewusst, dass sich Ausländer in gegebenen Fällen auf Art.2 berufen können, doch mir fällt es schwer in der Formulierung irgendeinen Sinn zu erkennen. Ist es Ihrer Meinung nach noch zeitgemäß die Art.8,9,11GG auf Deutsche zu beschränken?
Mit freundlichen Grüßen
Ullrich
Sehr geehrter Herr Ullrich,
vielen Dank für Ihre Frage vom 16. Februar 2012.
Das Grundgesetz bezieht Rechte, die im Zusammenhang mit der demokratischen Willensbildung und Teilhabe stehen, vor allem auf deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger. Zu diesen sogenannten Deutschengrundrechte zählen Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit), Art. 9 Abs. 1 GG (Vereinigungsfreiheit), Art. 11 GG (Freizügigkeit), Art. 12 GG (Berufsfreiheit), Art. 16 GG (Schutz vor Entziehung der Staatsbürgerschaft und vor Auslieferung) und Art. 38 GG (Wahlrecht).
Nach vorherrschender Meinung wird dieses aber nicht als kritisch angesehen, da die Schutzrechte von Nicht-Deutschen auch durch die sogenannte Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs 1 GG abgesichert werden: "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Dieser Schutz ist sehr weit gefasst und gehört zu den sogenannten "Jedermanngrundrechten", das heißt er bezieht auch Nicht-Deutsche ausdrücklich mit ein, so dass auch deren politische Freiheitsrechte durch das Grundgesetz geschützt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Volker Wissing, MdB