Frage an Volker Wissing von Adolf V. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Dr. Wissing,
mit Interesse habe ich die Anfragen und Ihre Antworten zum Thema Elternunterhalt gelesen. Auch ich bin ein Betroffener, der Elternunterhalt zahlen muss.
Sie haben vollkommen Recht, das auch Kinder für ihre Eltern aufkommen müssen. Das ergibt sich bereits aus dem BGB, Verwandtenunterhalt nach §1601, §1603 und §1605 Auskunftspflicht. Das einige Betroffene das nicht verstehen wollen, dafür habe auch ich keine Verständnis. Denn wenn, wie aus den anderen Anfragen hervor geht, soll das die Allgemeinheit bezahlen. Wie Sie Herr Dr. Wissing bereits geschrieben haben, müssten evt. die Steuern erhöht werden. Das wollen wir Bürger natürlich auch nicht.
Verwandtenunterhalt / Elternunterhalt wird ausschließlich nach dem BGB abgehandelt. Insbesondere auch die Auskunftspflicht nach §1605. Inwieweit die Sozialhilfeträger die Auskunftspflicht den §117 SGB II anwenden, ist mir unbegreiflich und nicht nachvollziehbar.
Zitat: Auch wenn der Elternunterhalt im einen oder anderen Fall ungerecht erscheinen mag, so halte ich das Prinzip, dass Kinder auch für ihre Eltern einstehen, nach wie vor für richtig.
Das Unrecht, was einigen Betroffenen widerfahren ist, ist nicht das diese nun in Regress genommen werden, sondern das die Haushaltskasse der Betroffenen die Forderung der Sozialhilfeträger überhaupt nicht hergibt.
Einkommen abzüglich Ausgaben verbleibt vielleicht ein kleiner Rest des Einkommens (100 €). Das Unrecht ist, dass die Sozialhilfeträger eine Leistungsfähigkeit (600 €) feststellen, die nicht mehr nachvollziehbar ist. Ungerecht ist auch, dass die Sozialhilfeträger die Gerichte damit beschäftigen, wo dann vom Gericht festgestellt wird, dass der Betroffene gar nicht oder nur im geringeren Umfang Leistungsfähig ist.
Nun haben wir wieder das Problem mit den Steuern.
Wer bezahlt diese Ungerechtigkeit? Natürlich wir Bürger.
Ihre Meinung als Politiker und Jurist ist gefragt. Danke.
Mit freundlichen Grüßen
Adolf Voltmer
Sehr geehrter Herr Voltmer,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26. Januar 2008.
Dass es Probleme zwischen den Sozialhilfeträgern und zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten kommen kann, ist nicht auszuschließen. Die Sozialhilfeträger haben das berechtigte Interesse der Allgemeinheit zu beachten, wonach wer leistungsfähig ist, auch zahlen soll. Natürlich teile ich Ihre Auffassung, dass dabei die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt sein sollte und auch ein Sozialhilfeträger die gütliche Einigung dem Gerichtsverfahren vorziehen sollte. Nicht zuletzt da es einem Sozialhilfeträger - im Gegensatz zu vielen Bürgerinnen und Bürgern - möglich ist, über mehrere Instanzen zu prozessieren. Diese Möglichkeit ist in unserer Demokratie aber gleichzeitig eine besondere Verantwortung. Der Gang vor das Gericht darf auch für die für die Sozialhilfe zuständigen Institutionen nur der Ausnahme- und nicht der Regelfall sein. Auch die Angestellten der Sozialhilfeträger sollte sich zunächst als Dienstleister verstehen, welche den Betroffenen raten und ihren Ermessensspielraum konstruktiv nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Volker Wissing, MdB