Frage an Werner Langen bezüglich Verbraucherschutz

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Frage von Dr. Xaver H. •

Frage an Werner Langen von Dr. Xaver H. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Dr. Langen,

zum Thema "Recht auf Leben":

Im EU-Vertrag und ihren Zusatzprotokollen ist, im Gegensatz zu unserem Grundgesetz, die Todesstrafe nicht völlig abgeschafft und eröffnet den einzelnen Mitgliedsländern sogar die Möglichkeit, diese einzuführen, ohne aus der EU austreten zu müssen. Ich halte das für äusserst bedenklich und einen Rückschritt. Was gedenkt ihre Partei dagegen zu tun? Und sie persönlich?

Für weitere Information, bitte lesen sie unter:

http://www.radio-utopie.de/2008/02/24/eu-vertrag-todesstrafe-in-europa-nun-doch-abgeschafft-schoen-waers

Mit freundlichen Grüssen,

Dr. med. Xaver Heberle

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Dr. Heberle,

auf Ihre Nachfrage nach der Abschaffung der Todesstrafe in der Europäischen Grundrechtecharta als Teil des EU-Vertrages von Lissabon möchte ich im Folgenden Stellung nehmen.

Artikel 2 der EU-Grundrechtecharta lautet:

"Recht auf Leben

1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben
2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

Dieser Artikel laesst keine andere Interpretation zu.

Der Rechtstext, welcher die Todesstrafe für Taten vorsieht, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden, ist nicht Teil der EU-Grundrechtecharta, sondern Bestandteil der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Dieser Artikel des EMRK samt seiner Ausnahmeregelungen besitzt aufgrund des Protokolls Nr. 13 zur EMRK von 2002 keine Gültigkeit mehr und ist damit kein Teil der EU-Grundrechtecharta und somit des EU-Vertrages mehr. Artikel 2 EMRK spiegelt die Straf- und Notwehrgesetzgebung der 1950er Jahre wider. Alle damals zulässigen Ausnahmetatbestände für eine gezielte Tötung (Todesstrafe in Kriegszeiten, Aufruhr, Festnahme- und Fluchtverhinderung, Verteidigung gegen rechtswidrige Gewalt) sind aufgehoben, d.h. nicht mehr gültig. Sie galten zudem nur unter sehr engen Voraussetzungen.

Deutschland hat das Protokoll Nr. 13 zur EMRK umgehend im Jahr 2002 ratifiziert. Sowohl unser Grundgesetz als auch die EU-Grundrechtecharta und der EU-Vertrag verbieten zweifelsfrei die Todesstrafe, die Tötung auf Verlangen oder ein Recht auf zielgerichtete Tötung durch polizeiliche bzw. staatliche Handlungen. Unser Grundgesetz wird in diesem Bereich auch nach dem Beitritt zum Vertrag von Lissabon nicht eingeschränkt oder verändert. Die EU-Grundrechtcharta tritt ebenfalls mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft.

Ich hoffe, damit Ihre Frage beantworten zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Werner Langen