Mit der kurzfristigen und temporären Senkung der Energiesteuer wird die CO₂-Abgabe nicht angetastet. Das ist ein wichtiger Unterschied.
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Das Urteil schreibt keine konkreten steuerpolitischen Maßnahmen vor und verbietet auch keine temporäre Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger. Insofern ist eine temporäre Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe aus meiner Sicht kein Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Als Ausschussvorsitzende kann ich allein das BMG nicht dazu auffordern, die Entscheidung des G-BAs zur Honorarkürzung zu überprüfen. Der Ausschuss hatte aber das Ministerium um Stellungnahme gebeten. Diesem wurde nach Abschluss der Prüfung entsprechend dargelegt, warum das Ministerium keine Anhaltspunkte sieht, dass das Zustandekommen des Beschlusses im G-BA rechtlich zu beanstanden wäre.
Die geplante steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro ist kein "Geschenk" auf Kosten der Arbeitgeber. Sie ist freiwillig – Unternehmen können sie zahlen und dann steuerlich geltend machen.
Für eine fachliche Beantwortung Ihres Anliegens müssen Sie sich bitte direkt an das BMF wenden.