Wie bewerten Sie die fatalen Kürzungen für Psychotherapeuten?
Der GKV- Spitzenverband hat für Psychotherapeuten überraschend das Honorar um 4,5% kürzen lassen.
Sehr geehrter Dr. K.,
Entscheidungen zu Fragen des Leistungsumfanges und dazugehörigen Vergütungen für Leistungen werden in Deutschland in der Selbstverwaltung gefällt. Während der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen bzw. das Verfahren für das Zustandekommen von Entscheidungen regelt, sind es hier der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) für die Krankenkassenseite und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) für die Leistungserbringer, die die Honorarhöhen in der Versorgung selbstständig aushandeln.
Der GKV-SV und KBV bilden gemeinsam den paritätisch besetzten Bewertungsausschuss. (Vgl. § 87 SGB V https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__87.html) Die KBV nimmt dabei die Vergütungsinteressen von niedergelassenen Ärzten einschließlich der Psychotherapeuten wahr. Können GKV-SV und KBV keine Einigung in Vergütungsfragen erzielen, wird als Schlichtungsmechanismus der Erweiterte Bewertungsausschuss einberufen. Dabei wird der Bewertungsausschuss um einen unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert, die dann einen möglichst ausgleichenden und objektiven Beschluss herbeiführen sollen.
Die Kontrolle über das Verfahren der dort getroffenen Entscheidungen obliegt wiederum der Bundesregierung. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wacht darüber, ob die getroffenen Entscheidungen den Vorgaben des Gesetzgebers auch entsprechen. Diese sogenannte Rechtsaufsicht beschränkt sich bereits dem Namen nach auf eine Kontrolle der Anwendung des geltenden Rechts. Die Prüfung muss von einer inhaltlichen Fachaufsicht unterschieden werden, was konkret bedeutet, dass das BMG die inhaltliche Zweckmäßigkeit von Beschlüssen nicht prüfen oder bewerten kann, da sie in der originären Verantwortung der Akteure der Selbstverwaltung liegt.
Zum konkreten Fall: GKV-SV und KBV sind gesetzlich verpflichtet die Honorarhöhen in der psychotherapeutischen Versorgung jährlich und damit regelhaft zu überprüfen und ggf. auf Grundlage aktueller Daten anzupassen. Nachdem sich die Selbstverwaltungspartner im vorliegenden Fall über die Höhe der zukünftigen Psychotherapeutenhonorare nicht einigen konnten, kam es zu einem Schlichtungsspruch des Erweiterten Bewertungsausschusses, der nunmehr eine Absenkung der Honorare vorsieht. Die Kontrahenten haben in Folge des Schlichtungsspruches unterschiedliche Sichtweisen auf die konkrete Entscheidung. Beiden Parteien steht nun auch eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung offen. Die KBV hat diesen Weg bereits beschritten. Durch Eilbeschluss vom 09.07.2026 hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg die sofortige Vollziehung des umstrittenen Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 11. März 2026 ausgesetzt (Beschluss vom 9. Juli 2026, L 7 KA 11/26 KL ER).
Als Ausschussvorsitzende kann ich allein das BMG nicht dazu auffordern, die Entscheidung des G-BAs zur Honorarkürzung zu überprüfen. Der Ausschuss hatte aber das Ministerium um Stellungnahme gebeten. Diesem wurde nach Abschluss der Prüfung entsprechend dargelegt, warum das Ministerium keine Anhaltspunkte sieht, dass das Zustandekommen des Beschlusses im G-BA rechtlich zu beanstanden wäre. Die Bewertung, ob die Entscheidung sachlich und fachlich richtig getroffen wurde, liegt im Ermessensspielraum der Selbstverwaltungsstrukturen des Gesundheitswesens. Mit der grundsätzlichen Strukturentscheidung zur Selbstverwaltung obliegt die Verantwortung den jeweiligen Akteuren im Gesundheitswesen. Als SPD-Fraktion haben wir im Ausschuss gegenüber dem Ministerium aber deutlich gemacht, dass wir die wirtschaftlichen Aspekte sehr kritisch sehen, die mit dieser Entscheidung einhergehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Dr. Tanja Machalet
