Frage von Katharina S. • 21.02.2023
Antwort von Marco Buschmann FDP • 22.03.2023
Das AGG sieht vor, dass eine unterschiedliche Behandlung erlaubt ist, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt.
Das AGG sieht vor, dass eine unterschiedliche Behandlung erlaubt ist, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt.
Eine Aufhebung wäre also eher Symbolpolitik, die aber die Handlungsspielräume an anderer Stelle einschränken dürfte.
Selbstverständlich prangere ich jedwede Menschenrechtsverletzungen gleichermaßen an, unabhängig davon, wer sie gegen wen begeht.