Auch wenn im Regelfall laufende Kosten (z.B. Miete u. ä.) am Anfang des Monats abgebucht bzw. eingezogen werden, entstehen den Rentnerinnen und Rentnern durch diese geringfügige Zahlungsänderung im Regelfall keine Nachteile, da sie keinen Einfluss auf den Rentenanspruch als solchen hat. Für die Solidargemeinschaft der Versicherten und Rentner insgesamt führte die Umstellung des Zahlungszeitpunktes jedoch zu erheblichen finanziellen Entlastungen und zu einer Stabilisierung des Beitragssatzes.
Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch
Hier finden Sie sämtliche Fragen und Antworten, die seit unserer Gründung im Jahr 2004 bei uns veröffentlicht wurden.
Antwort 01.07.2024 von Hubertus Heil SPD
Antwort 15.06.2023 von Johann Saathoff SPD
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Mindestabstandsgebot für die Besoldungsberechtigten des Bundes werden wie folgt berücksichtigt:
Antwort 26.04.2023 von Ingo Bodtke FDP
Als Vorsitzender des Liberalen Mittelstands Sachsen-Anhalt e.V. vertrete ich die Auffassung, dass insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen stärker entlastet werden müssen
Antwort 14.02.2023 von Dirk Wiese SPD
Eine Karenzzeit für Vermögen gibt es im SGB XII nicht.
Antwort 13.06.2023 von Hubertus Heil SPD
Aufwendungen für Unterkunft werden nach geltender Rechtslage übernommen, wenn sie angemessen sind.
Antwort ausstehend von Ricarda Lang BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN