(...) Die Normierung in § 76 a IV StGB i.V.m. § 437 StPO, durch die Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtwidrigen Tat selbstständig eingezogen werden kann, bedeutet bereits faktisch eine Beweislastumkehr. Denn im Falle einer Anordnung zur Einziehung von Vermögen aufgrund eines Missverhältnisses zwischen dem Wert und den rechtmäßigen Einkünften, muss der Betroffene eine deliktische Herkunft bestreiten und entsprechende Beweise anbieten. (...)
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(...) Gleichzeitig müssen wir die strukturellen Ursachen der Clan-Kriminalität bekämpfen. Dazu gehört, dass Migranten in Deutschland einen leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt bekommen müssen. (...)
(...) Was mit unserer Verfassung jedoch bereits jetzt vereinbar ist, ist die Gewinnabschöpfung. Denn die Gewinnabschöpfung stellt keine Sanktion im Sinne des Strafrechts dar, sondern ist dafür gedacht, um die rechtmäßigen Güterverhältnisse wiederherzustellen. (...)
(...) Die von Ihnen geforderte "Beweislastumkehr" ist im Grundsatz erfolgt. Ich halte dieses Instrument für entscheidend, im Kampf gegen die organisierte Kriminalität. Gleichzeitig werden wir genau hinsehen, ob der gefundene Kompromiss den Praxistest besteht. (...)
(...) Darüber hinaus kann bereits auf erste Erfolge der neuen Regelung verwiesen werden. Wie Sie vielleicht den Medien entnommen haben, ist es der Staatsanwaltschaft Berlin im Juli dieses Jahres gelungen, 77 Immobilien eines arabischstämmigen Clans im Wert von insgesamt 9,3 Millionen Euro zu beschlagnahmen. Die rechtliche Grundlage hierfür lieferte nicht zuletzt das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. (...)