Real ist es doch so, dass viele Themen eine Wahlentscheidung ausmachen und individuell unterschiedliche Schwerpunktsetzungen existieren.
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Paragraph 19 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) legt fest, inwiefern das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an Außenprüfungen mitwirken kann in den Fällen, in denen die Steuerverwaltungskompetenz den Ländern obliegt.
Mit dem Wachstumschancengesetz haben wir außerdem die Freigrenze des § 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG von 5000 auf 10 000 Euro verdoppelt, so dass nun in weniger Fällen als bisher Freistellungsbescheinigungen für Lizenzzahlungen ausgestellt werden müssen.
Die konkrete Lösung hier ist sehr einfach. Logischerweise würden keine Transaktionen zwischen Kontos mit der gleichen Inhaberschaft besteuert werden.
Mittel- bis langfristig kann ich mir eigene Steuern der EU vorstellen und würde das begrüßen. Aus meiner Sicht fehlen aber nötige Grundvoraussetzungen dafür.