Frage an Albert Deß bezüglich Umwelt

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Albert Deß
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Frage von Rupert R. •

Frage an Albert Deß von Rupert R. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Deß

Mit entsetzen muss ich feststellen, dass die maltesische Regierung einen Massenfang von zum Teil geschützten Singvögel zulassen will. Das Verbot des Finkenfangs auf Maltawar im Jahr 2009 eine der Bedingungen die im Beitrittsvertrag des Landes mit der EU ausgehandelt wurden. Nun will die neue Regierung diese Entscheidung wieder aufheben und ab Oktober 2014 den Fang von insgesamt sieben Arten wieder erlauben. Um diesen geplanten Massenfang zu verhindern, muss die Europäische Kommission dazu gebracht werden bei der maltesischen Regierung zu intervenieren und notfalls ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anzustrengen. Es muss erreicht werden, das sich das Europäische Parlament mit dem Problem beschäftigt und das Thema im Umweltausschuss diskutiert wird und so die Kommission zusätzlich unter Zugzwang gesetzt wird. Meine Frage an Sie Herr Deß: Sind Sie gewillt sich dafür einzusetzen und wenn ja, in welcher Form werden Sie dies tun?

Mit freundlichen Grüßen

Rupert Raßhofer

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CSU

Sehr geehrter Herr Raßhofer,

vielen Dank für Ihre Anmerkungen zum Massenfang von Singvögeln auf Malta. Dies wird im Rahmen der FFH-Richtlinie.Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz *FFH-Richtlinie* oder Habitatrichtlinie, ist eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union.

Die *Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie* hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Die Vernetzung dient der Bewahrung, (Wieder-)herstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie der Förderung natürlicher Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse

Zunächst einmal verstehe ich Ihre Sorgen sehr gut. Erlauben Sie mir aber, zunächst ganz grundsätzlich auf die Bedeutung bzw. nationale Umsetzung einer EU-Richtlinie einzugehen.

Ein im EU-Vertrag vorgesehener Rechtsakt wird als „EU-Richtlinie“ bezeichnet. Die Richtlinien treten mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und sind in sämtlichen Teilen verbindlich. Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, diese in individuelle einzelstaatliche Rechte umzusetzen – und zwar innerhalb einer bestimmten Frist. Wie diese Umsetzung aber innerhalb der einzelnen Staaten erfolgt bleibt diesen selbst überlassen.

Regelungen, welche von der EU erlassen werden, werden gemäß Art. 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union definiert: /„Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an. Die Verordnung hingegen hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die _Wahl der Form und der Mittel. Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich. Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich."/

Demzufolge sind EU-Richtlinien abzugrenzen von EU-Verordnungen. Diese besitzen eine allgemeine Geltung und sind in allen ihren Teilen für alle Mitgliedstaaten verbindlich, wobei sie unmittelbar anwendbar sind und nicht in das individuelle nationale Recht transformiert werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass sich die Personen der EU-Mitgliedsstaaten, welche durch die EU-Verordnung betroffen sind, direkt auf die Verordnung vor ihren jeweiligen nationalen Gerichten berufen dürfen.

Die EU-Richtlinien unterscheiden sich in zwei relevanten Punkten von diesen Verordnungen: die Richtlinien sind zum einen zwar für die Mitgliedstaaten verbindlich bezüglich des avisierten Ziels, wie beziehungsweise mit welchen Mitteln dieses erreicht wird bleibt jedoch den Mitgliedstaaten selbst überlassen. Wichtig hierbei ist jedoch, dass die Umsetzung in das jeweilige nationale Recht dahingehend erfolgen muss, dass eventuell dadurch entstehende Rechte für den Einzelnen klar erkennbar sind und er diese somit geltend machen kann. Zum anderen müssen die EU-Richtlinien nicht zwingend an sämtliche Mitgliedsstaaten gerichtet sein.

Im Gegensatz zu den EU-Verordnungen wirken EU-Richtlinien nicht unmittelbar, sondern erst, nachdem sie in nationales Recht umgesetzt worden sind. Dies bedeutet, dass erst dann deren Inhalt für den EU-Bürger verbindlich wird sowie einen direkten Anspruch begründet.

Ausnahmen bestehen jedoch in jenen Fällen, in denen eine EU-Richtlinie nicht ordnungsgemäß beziehungsweise nicht fristgemäß umgesetzt worden ist: ist dies der Fall, kann sie von Behörden angewendet werden und somit unmittelbar wirken. Dabei muss die entsprechende Richtlinie allerdings so klar definiert worden sein, dass keine Umsetzung in nationales Recht notwendig ist.

Bezüglich der FFH-Richtlinie setze ich mich persönlich gegen eine Lockerung ein. Wie der Mitgliedsstaat Malta diese Richtlinie umsetzt, liegt jedoch außerhalb meines Macht-und Geltungsbereichs. Ich bitte Sie, dies zu verstehen.

Für weitere Fragen und Anregungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Albert Deß