Label
Muss ich „Wohnungsanfrage nach § 19 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG)“ beantworten?

Alexander Salomon
Alexander Salomon
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
81 %
17 / 21 Fragen beantwortet
Zum Profil
Frage von Werner S. •

Muss ich „Wohnungsanfrage nach § 19 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG)“ beantworten?

Sehr geehrter Herr Salomon,
Die Stadt Aalen verschickt schon wieder „Wohnungsanfrage nach § 19 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG)“, in dem sie Vermieter auffordert die Auszugsdaten namentlich genannter Mieter bzw ehemaliger Mieter anzugeben, bei Nichtbeibringung wird gleich ein Zwangsgeldverfahren angedroht.
Gleiches Schreiben wurde mir vor ein paar Jahren schon einmal zugeschickt, und ich informierte darüber ebenfalls den Landtag. Damals bekam ich die Antwort dass dies seit 2016 nicht mehr rechtens wäre. Rechtliche Schritte seitens der Stadt Aalen blieben damals aus, sowie weiterer Schriftwechsel.
Da aber die Praxis weiter betrieben wird, möchte ich anfragen ob sich vielleicht zwischenzeitlich rechtlich diesbezüglich etwas geändert hat, oder ob auch dieses Schreiben nicht mit den Gesetzen in Einklang steht und ich es einfach ignorieren kann.
freundliche Grüße, S

Alexander Salomon
Antwort von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Sehr geehrte/r S.,

vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit verbundene Vertrauen. Mit der BMG-Novelle aus dem Jahr 2015 hat der Bundesgesetzgeber wieder eine Mitwirkungspflicht für Eigentümer*innen (oder Wohnungsgeber*innen) eingeführt, diese bundesrechtlichen Vorgaben sind seitdem unverändert. 

§ 19 Abs 5 BMG konkretisiert diese Mitwirkungsverpflichtung auf einen Auskunftsanspruch der Meldebehörden gegenüber den Eigentümer*innen oder den tatsächlichen Wohnungsgeber*innen. 

Bitte haben Sie Verständnis, dass ich Ihnen darüber hinaus zu dem konkreten Einzelfall keine Rechtsberatung anbieten darf und Sie auf die anwaltliche Rechtsberatung verweisen muss.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Salomon

Was möchten Sie wissen von:
Alexander Salomon
Alexander Salomon
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Weitere Fragen an Alexander Salomon