Werden Sie sich dafür einsetzen, TFA-bildende Pflanzenschutzwirkstoffe nicht weiter zu genehmigen, wenn sie zu dauerhaften TFA-Einträgen in Grundwasser und Umwelt führen?
Der ECHA-Ausschuss RAC empfahl im Juni 2026, Trifluoressigsäure (TFA) als reproduktionstoxisch Kategorie 1B einzustufen. TFA ist sehr persistent und mobil und kann als Abbauprodukt bestimmter Pflanzenschutzmittelwirkstoffe in Grundwasser und Umwelt gelangen.
Das BMLEH erklärte auf eine Anfrage zunächst, Deutschland arbeite bei Wirkstoffen in laufenden Erneuerungsverfahren gemeinsam mit anderen EU-Mitgliedstaaten an „sachgerechten Lösungen“. Auf Nachfrage, welche Maßnahmen und welche deutsche Position damit gemeint seien, teilte das Ministerium mit, aufgrund der erst im Juni 2026 erfolgten RAC-Empfehlung könne es „derzeit noch keine Aussage zum weiteren Vorgehen oder eventuellen Maßnahmen tätigen“.
Damit bleibt offen, welche Position Deutschland bei der weiteren Genehmigung TFA-bildender Pflanzenschutzwirkstoffe auf EU-Ebene vertreten wird.
Sehr geehrte Frau N.,
moderner Pflanzenschutz ist unerlässlich, um den Ertrag und die Qualität unserer Ernten zu sichern und den Herausforderungen des Klimawandels zu begegnen. Zugleich ist klar: Von Pflanzenschutzmitteln dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt ausgehen. Die Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen sowie die Zulassung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in der EU und Deutschland daher streng geregelt.
Es ist richtig, dass Trifluoressigsäure (TFA) als Abbauprodukt (Metabolit) bestimmter Pflanzenschutzmittelwirkstoffe entstehen kann. TFA gelangt jedoch aus verschiedenen Quellen in die Umwelt. Wie hoch der Anteil der Landwirtschaft am gesamten Eintrag von TFA in die Umwelt ist, ist derzeit nicht geklärt.
Der Ausschuss für Risikobewertung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) hat im Juni 2026 in seiner Stellungnahme die Einstufung von TFA als reproduktionstoxisch Kategorie 1 B empfohlen. Das Einstufungsverfahren ist allerdings erst abgeschlossen, wenn die EU-Kommission eine Entscheidung über die harmonisierte Einstufung trifft. Wichtig ist auch, dass es sich bei der Einstufung nach der CLP-Verordnung (regelt EU-weit die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen) um eine reine Gefahreneinstufung handelt. Sie sagt nichts über tatsächliche Gesundheitsrisiken aus, hierfür ist die aufgenommene Menge des Stoffes entscheidend.
Im Pflanzenschutzrecht wird für jeden Wirkstoff und für jedes Produkt geprüft, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung bzw. Zulassung erfüllt sind. Die Auswirkungen der (öko-)toxikologischen Relevanz eines Metaboliten wie TFA auf die Produktzulassungen können nicht pauschal benannt werden, denn diese hängen davon ab, wie viel TFA tatsächlich bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels gebildet wird. Die Bundesregierung ist bestrebt, mit der EU-Kommission, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und den anderen EU-Mitgliedstaaten einen harmonisierten Weg zum Umgang mit TFA-bildenden Pflanzenschutzmittelwirkstoffen zu finden. Auch für Wirkstoffe, die sich aktuell im Erneuerungsverfahren der Genehmigung befinden, arbeiten wir gemeinsam mit den anderen EU-Mitgliedstaaten an sachgerechten Lösungen.
Im Rahmen der nationalen Zulassungsverfahren prüfen die Bewertungsbehörden in jedem Einzelfall, inwieweit TFA-Bildung und TFA-Einträge in das Grundwasser anzunehmen sind und wie dies vor dem Hintergrund der Zulassungskriterien einzuordnen ist.
Freundliche Grüße
Alois Rainer
