Hat man bei der Erhöhung der Polizeizulage schlichtweg die Feuerwehr vergessen?

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Andreas Noack
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Frage von Paul K. •

Hat man bei der Erhöhung der Polizeizulage schlichtweg die Feuerwehr vergessen?

Hallo Herr Noack,
die Polizeizulage soll erhöht werden. die Begründung ist Personalnot, und die Würdigung der Tätigkeit (So der Innenminister). Schade, dass man die Erhöhung der Feuerwehrzulage nicht in Erwägung gezogen hat. Oder vergessen? Zu dumm, dass die Feuerwehr keine so einheitliche Lobby und keine Gewerkschaft hat, die für sie kämpfen kann...

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Entschuldigung das ich Ihre Frage recht spät beantworte. Ich habe diese schlichtweg übersehen.

Zur Frage ob bei der Änderung -Novellierung- der bematenrechtlichen Vorschriften, in diesem Fall die Gewährung bzw. Erhöhung von Zulagen, die Feuerwehr "vergessen" wurde, möchte ich Ihnen meine Einschätzung zum Sachverhalt mitteilen.

Es ist meines Erachtens schon zu trennen, ob man bei der Gewährung von Zulagen zwischen den Aufgaben der Polizei oder der Feuerwehr entscheidet. Grund dafür ist schon allein das unterschiedliche Aufgabenspektrum der polizeilichen und der Kräfte im Brand- und Katastrophenschutz. Eine Gleichstellung stellt sich für mich schon aus diesem Grunde nicht dar. Im Land Brandenburg wird der überwiegende Anteil der Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz durch ehrenamtliche Kameradinnen und Kameraden als Pflichtaufgabe der Kommunen erfüllt. Hier würde rein praktisch das Beamtenrecht nicht greifen, da die ehrenamtlich Tätigen nicht darunter fallen würden. In dem Wissen, welch wertvolle Aufgaben das Ehremamt erfüllt, hat das Land Brandenburg in Anerkennung der Leistungen die sogenannte "Retterprämie" eingeführt. Dies ist ein aber nicht der einzige Beitrag dem Ehrenamt den notwendigen Respekt und Wertschätzung entgegen zu bringen. Auf kommunaler Ebene wird nach meiner Einschätzung der Brand- und Katastrophenschutz und damit auch die Kameradinnen und Kameraden unterstützt. Bei den verbeamteten Feuerwehrangehörigen, deren Anzahl in Brandenburg eher gering ist, treffen die Zulagengewährung natürlich zu. Auch hier ist nach meiner Einschätzung angemessen zu verfahren.

Sollten sich Ihrerseits weitere Fragen ergeben, stehe ich Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Noack

 

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