Setzen Sie sich dafür ein, die Anforderungen im IPREG für die Kinderkrankenpflege so anzupassen, dass die sehr schwierige Versorgungsituation verbessert wird?

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Frage von Melanie M. •

Setzen Sie sich dafür ein, die Anforderungen im IPREG für die Kinderkrankenpflege so anzupassen, dass die sehr schwierige Versorgungsituation verbessert wird?

Sehr geehrter Herr Ullmann,

das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPREG) soll die Qualität u.a. in der außerklinischen Intensivpflege stärken. Leider wurde bei dem Gesetz nicht in Betracht gezogen, dass dieses Thema auch Kinder mit chronischen Erkrankungen oder schwerer Behinderungen betrifft. Mit dem IPREG und den dort formulierten Anforderungen bricht das ohnehin von starkem Fachkräftemangel beeinträchtigte Angebot für häusliche Kinderkrankenpflege dramatisch zusammen. Langjährig erfahrenen Fachkräften oder Teilzeitkräften unter 50% wird die Kompetenz aberkannt, weil für gewisse Weiterbildungen kein Nachweis vorliegt. Erste Pflegedienste haben deshalb jetzt beschlossen, die Versorgung einzustellen:
https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.folge-eines-neuen-bundesgesetzes-aus-fuer-die-haeusliche-kinderkrankenpflege-in-stuttgart.93011c1e-9974-4af4-a6f1-56bd261dc9e1.html

Mit freundlichen Grüßen

Melanie M.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau M.,

vielen Dank für Ihre Nachricht und den Hinweis auf die Auswirkungen des IPREG auf die häusliche Kinderkrankenpflege. Ich verstehe Ihre Besorgnis und teile Ihre Meinung, dass die spezifischen Bedürfnisse von Kindern mit chronischen Erkrankungen oder schweren Behinderungen bei der Gesetzgebung stärker berücksichtigt werden sollten. Da ich den Artikel hinter der Paywall nicht lesen kann, bitte ich zu entschuldigen, wenn ich nicht auf den konkreten Fall eingehen kann, sondern allgemein antworte.

Das IPREG zielt darauf ab, die Qualität der Intensivpflege zu verbessern, doch es ist offensichtlich, dass dies nicht zu Lasten der Versorgung von Kindern geschehen darf. Es ist in der Tat bedauerlich, dass langjährig erfahrenen Fachkräften die Kompetenz abgesprochen wird, wenn bestimmte Weiterbildungsnachweise fehlen, und dies zu einem Rückzug von Pflegediensten führt.

Im Rahmen des Persönlichen Budgets ist es bereits jetzt möglich, dass Regelungen der getroffenen Zielvereinbarung nicht zwingend vollumfänglich die Regelungen des Leistungserbringerrechts der GKV spiegeln. Dies schon deshalb, weil an der Zielvereinbarung häufig weitere Kostenträger wie die Eingliederungshilfe beteiligt sind, die an Vorschriften des SGB V nicht gebunden sind. Dementsprechend können intensivpflegebedürftige Leistungsberechtigte die eigene pflegerische Versorgung mit angestellten Kräften organisieren, die nicht alle Pflegekräfte sind. Vielmehr kommen dabei häufig gemischt qualifizierte Teams aus Pflegekräften und Assistenzkräften zum Einsatz. Diese Möglichkeit besteht, solange die Qualitätsvorgaben der jeweiligen Zielvereinbarung beachtet werden. Darüber hinausgehender gesetzlicher Handlungsbedarf in Bezug auf §37c Abs. 4 SGB V besteht daher aus hiesiger Sicht nicht, da es bei der Leistungserbringung im Persönlichen Budget bereits möglich ist, im Einzelfall auch von den Rahmenempfehlungen nach §132l SGB V abzuweichen.

Ich werde das Leistungsgeschehen in der außerklinischen Intensivpflege weiterhin aufmerksam beobachten und bei Bedarf versorgungssichernde Maßnahmen vorschlagen. Es ist wichtig, dass wir eine Lösung finden, die sowohl die Qualität der Pflege verbessert als auch die Verfügbarkeit und den Zugang zu häuslicher Kinderkrankenpflege sichert.

Vielen Dank nochmals für Ihre wertvollen Anmerkungen.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Andrew Ullmann

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