(...) "Beim gemeinsamen Sorgerecht und beim Umgangsrecht wollen wir gemeinsam mit den Ländern Verbesserungen zum Wohle des Kindes erreichen. Dabei geht es unter anderem um eine frühzeitige Anhörung aller Beteiligten, insbesondere des Kindes und um den Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten. (...)
(...) Für mich (und ebenso offensichtlich auch für das BVerfG) ist dabei klar, dass die Ehe (und insbesondere lange Ehen) einem besonderen Schutz unterliegen. Insofern ist die neue Rangfolge auch nur folgrichtig: Erst kommen minderjährige Kinder, danach kommen die betreuenden Elternteile, die einmal mit dem Unterhaltsschuldner verheiratet waren und schließlich im dritten Rang die unverheirateten. (...)
(...) Im Todesfall kann der Verstorbene nicht mehr für den Unterhalt des Partners Sorge tragen. Für solche Notfälle werden Rentenansprüche des Verstorbenen auf den verbleibenden Partner übertragen – die so genannte Witwenrente. Bei den von Ihnen angesprochenen Ansprüchen auf Unterhalt lebt jedoch der unterhaltspflichtige Partner noch. (...)
(...) kein Hamburger Kind muss aufgrund finanzieller Probleme seiner Familie auf den Besuch einer Kita verzichten. Familien, die mehr als den Mindestsatz zahlen und für die der berechnete Elternbeitrag eine unzumutbare Härte darstellt, können eine Minderung des Beitrags beantragen. (...)
(...) Mit dem neuen Unterhaltsrecht versuchen wir aber unter anderem auch, die von Ihnen angebrachte Kritik, einige Frauen würden „für immer die Hand aufhalten“, ernst zu nehmen, in dem die nacheheliche Eigenverantwortung deutlich gestärkt wird. Unter anderem sind folgende Änderungen vorgesehen: (...)
(...) Eine Gleichstellung fordert das Bundesverfassungsgericht also vollkommen eindeutig mit Blick auf die Dauer der Unterhaltsansprüche von ehelichen und nichtehelichen Kindern. Gleichzeitig hebt der Beschluss hervor, dass die Ehe den besonderen Schutz des GG genießt und eben dieser Umstand mit Blick auf unterschiedliche Unterhaltsansprüche der Elternteile auch Auswirkungen auf die mit einem Elternteil zusammenlebenden Kinder haben kann. (...)