Frage an Arnold Vaatz bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Arnold Vaatz
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Frage von Juergen V. •

Frage an Arnold Vaatz von Juergen V. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Vaatz,

bezüglich Ihrer Antwort zur Ratifizierung des Korruptionsgesetzes stellen sich mir noch einige Fragen.
Wie kann es ein strafrechtlicher Rückschritt bei der Abgeordnetenbestechung sein, wenn Korruption von Abgeordneten in Deutschland so gut wie nicht verfolgt und bestraft wird.
Ich erinnere hier an die Fälle Julius Steiner (CDU), Karl Wienand (SPD), Kölner Müllskandal, Spendenaffären, usw.?
Bei Wienand wurde sogar später die Tätigkeit für die Stasi erwiesen doch wurden bei ihm immer wieder milde Strafen ausgesprochen, obwohl er z.B. mit Stimmenkauf beim Misstrauensvotum 1972 agierte. Wienand war auch in den Müllskandal verwickelt.
Zudem häufen sich in letzter Zeit deutliche Widersprüche der Interessen über die Nebentätigkeiten der Abgeordneten, z.B. Hr..Spahn (CDU), M.Fuchs (CDU) oder auch der Kanzlerkandidat der SPD.

Warum hat Österreich oder die meisten europäischen Länder das Gesetz ratifizieren können, wenn es noch verfassungsrechtliche Bedenken gibt?

Sie halten das bestehende Abgeordnetengesetz wirklich für praxistauglich? Oder ist dies nur eine Ausrede, weil es mittlerweile peinlich für Deutschland ist, wenn nur noch länder wie Syrien oder Saudi-Arabien und eben auch Deutschland das UNAC Abkommen noch nicht ratifiziert haben?

Mit bestem Dank für die Beantwortung der Fragen
verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

J.V

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Vans,

suchen Sie bitte im Übereinkommen gegen Korruption der Vereinten Nationen den konkreten Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung. Aussagen, die Sie dazu finden, vergleichen Sie dann bitte mit den gesetzlichen Regelungen im deutschen Strafrechtsystem. Beim direkten Vergleich werden Sie verstehen, was mit strafrechtlichem Rückschritt gemeint ist.

Ihre Einschätzung, dass „Korruption von Abgeordneten in Deutschland so gut wie nicht verfolgt und bestraft wird“, teile ich nicht. Die von Ihnen genannten Beispiele beweisen die Funktionsfähigkeit der Strafverfolgung und Rechtsprechung in Form von hohen Geld- oder Haftstrafen.

Unser Grundgesetz gilt für das deutsche Staatsgebiet. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gibt es daher in Deutschland. Dies hat mit Österreich oder anderen europäischen Ländern nichts zu tun.

Ich hoffe, diese Ausführungen waren für Sie hilfreich.

Mit freundlichem Gruß

Arnold Vaatz