Frage an Arnold Vaatz von Matthias M. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Vaatz,
bei der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG handelt es sich seit dem 01.01.2009 durch die in Kraft getretenen "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung" des GKV-Spitzenverbandes um beitragspflichtige Einnahmen im Sinne der Beitragsbemessung für freiwillig gesetzlich Versicherte.
Die Opferpension ist grundsätzlich steuerfrei und wird bei sämtlichen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet - wie im Übrigen auch andere Entschädigungsleistungen und Schmerzensgeldzahlungen (siehe § 82 SGB XII).
Lediglich der Spitzenverband der GKV hält (jedoch nur bei freiwillig Versicherten) die Hand auf und bedient sich an einer Leistung für erlittenes Unrecht, Leid und Schmerzen, die ansonsten abgabenfrei ist.
In der vorletzten Legislaturperiode ( am 23.09.2009) versprachen Sie hier in Abgeordnetenwatch den zuständigen Minister auf dieses Problem hinzuweisen. Könnten Sie mich und alle anderen Betroffenen bitte nach fast 5 Jahren über den derzeitigen Stand der Diskussion ins Bild setzen.
Mit freundlichen Grüßen,
M.Minor
Sehr geehrter Herr Minor,
im Rahmen der aktuellen Anpassung der Opferpension war eine Veränderung bei der Anrechnung dieser Leistung bei freiwillig Versicherten nicht möglich. Die bisherige Rechtssystematik bleibt vom Grundsatz her erhalten, d.h. alle gesetzlichen Renten und zusätzlichen Bezüge, seien es Witwenrenten, Waisenrenten, Kriegsentschädigungsrenten usw. werden zur Berechnung des Beitragssatzes herangezogen. Eine einzelne Leistung aus dieser Beitragspflicht herauszulösen, ist rechtlich nicht haltbar und auch nicht vermittelbar.
Die Tatsache, dass bei freiwillig Versicherten wie bisher alle Zusatzrenten und Einkünfte angerechnet werden, bleibt unverändert.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort übermitteln zu können.
Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz