Frage an Arnold Vaatz bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Arnold Vaatz
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Frage von Henrike D. •

Frage an Arnold Vaatz von Henrike D. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Vaatz,

was halten Sie davon, im Bundestag einen Gesetzentwurf einzubringen, dessen Sinn es ist, ein Verbot des Zeigens und des Gebrauchs von Symbolen totalitärer Staaten zu verbieten?

Ich würde ausdrücklich auch ein durchkreuztes Hakenkreuz (etc.) mit dazu zählen, weil das einen Rsonanzboden für das Hakenkreuz selbst schafft.

Auch würde ich ähnliche oder einen deutlichen Bezug herstellende Symbole (auch Losungen natürlich wie "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" - war in Leipzig mal ein Riesenproblem, weil die Waffen-SS anders eingestuft wurde/wird, als die SS).

Mit einem derartigen Verbot könnte vieles abgedeckt werden, was bisher die Justiz immer wieder in schwere Konflikte zur öffentlichen Meinung brachte.

In gleicher Weise wäre natürlich auch mit kommunistischer Symbolik zu verfahren, denn für Opfer ist es fast unerträglich, in einem Souvenierladen T-Shirts mit aufgederuckten Symbolen des MfS als käuflich ausgestellt zu sehen.

Da kaum anzunehmen ist, daß ein Führer Nordkoreas mal die Bundesrepublik besucht, bedürfte es vielleicht nicht einmal einer Klausel, die Ausnahmen bei Staatsbesuchen aus diplomatischen Gründen erlaubt.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Dietze,

vielen Dank für Ihre e-mail, in der Sie ein Verbot sozialistischer Symbole sowie die Aufnahme eines entsprechenden Strafrechtstatbestands für die Leugnung von Verbrechen der DDR-Diktatur in das Strafgesetzbuch anregen.

Ihre Anregung wurde bereits in der vergangenen Legislaturperiode von Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion aufgegriffen. Damals war es das Auftreten von Katarina Witt mit dem Blauhemd der FDJ bei einer sog. „DDR-Show“ im Fernsehen sowie die Vermarktung von Tassen mit dem DDR-Emblem durch ein Möbelhaus, das zu der Überlegung führte, Symbole der DDR-Diktatur zu verbieten. Die Rechtslage ist in diesem Falle zwischen den alten und den neuen Bundesländern uneinheitlich geregelt. So wurde die der KPD nahe stehende FDJ in Westdeutschland 1954 verboten und damit auch das öffentliche Tragen ihres Emblems. In den neuen Bundesländern löste sich die FDJ 1990 zunächst auf und wurde im Rahmen der Wiedervereinigung auch nicht verboten. Damit ist das Tragen des FDJ-Symbols in den Neuen Bundesländern straffrei. Der Freistaat Sachsen z.B. teilt diese Auffassung aber nicht. Nach Aussage des sächsischen Justizministeriums sehe das Emblem der West-FDJ dem der Ost-FDJ zum Verwechseln ähnlich, so dass das öffentliche Tragen der Symbole grundsätzlich unter Strafe gestellt werden kann, zumal auch umstritten sei, ob das FDJ-Verbot von 1954 doch auch im Osten Deutschlands gelte. Daraufhin hat die PDS-Fraktion im Sächsischen Landtag einen Antrag gestellt, der das straffreie Tragen von Symbolen früherer DDR-Jugendorganisationen zum Ziel hat. Die Antwort der Staatsregierung zu diesem Antrag war deutlich und bestätigt die bereits oben genannte Auffassung.

Die damalige Diskussion über ein Verbot dieser Symbole zeigte deutlich, dass dafür keine politische Mehrheit im Deutschen Bundestag vorhanden ist. So gingen auch innerhalb der CDU/CSU-Fraktion die Meinungen auseinander. Einige hielten das Verbots-Urteil aus der Zeit des Kalten Krieges für fragwürdig und meinten, die letzte frei gewählte Volkskammer habe bewusst davon abgesehen, ehemalige Vereinigungen der DDR zu verfassungsfeindlichen Organisationen zu erklären, um nicht einen großen Teil der DDR-Bevölkerung auszugrenzen. Andere hingegen verlangten eine klare Verbotsregelung und die Bezeichnung einiger DDR-Organisationen als kriminelle Vereinigung, um einerseits die Aufarbeitung der DDR-Geschichte auch juristisch zurechtzurücken und andererseits den Opfern der SED-Diktatur mehr Anerkennung zukommen zu lassen. Ein entsprechender Antrag bzw. eine parlamentarische Initiative entstand jedoch nicht. Es ist daher nicht zu erwarten, dass sich für dieses durchaus wünschenswerte Ziel jetzt eine Mehrheit findet.

In Ihrer e-mail regen Sie zwischen den Zeilen auch ein Strafrechtstatbestand für die Leugnung von SED-Unrecht an. Dies könnte durch eine Erweiterung des § 130 StGB erfolgen. In diesem Paragraph zur Volksverhetzung heißt es bspw. unter Absatz 4: „/Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.“/ Ein entsprechender Vorschlag wird bereits von der AG Recht der CDU/CSU-Fraktion geprüft. Realistische Aussichten auf eine Novellierung des § 130 StGB kann ich Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht machen. Zum einen geht von der „Täterfrechheit“, so verachtenswert sie auch ist, keine Gefahr für unsere demokratische Grundordnung aus, noch sehe ich derzeit eine politische Mehrheit für dieses Ansinnen im deutschen Parlament.

Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz