Frage an Arnold Vaatz von Till S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Vaatz,
als Bewohner ihres Wahlkreises interessiere ich mich dafür, wie Sie zum Gesetzentwurf zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung stehen, bzw wie sie in der entsprechenden Abstimmung abstimmen werden.
Was ist Ihre persönliche Meinung dazu und deckt diese sich mit der Linie ihrer Bundestagsfraktion?
Grüße,
-Till Seifert
PS: Falls Sie sich nicht zu einer kommenden Abstimmung äußern wollen, können Sie diese Frage natürlich nach dieser beantworten.
Sehr geehrter Herr Seifert,
für Ihre e-mail über abgeordnetenwatch zur Vorratsdatenspeicherung danke ich Ihnen. Ich habe am 09. November für das Gesetz gestimmt, da mich die Argumente für eine Neuregelung mehr überzeugt haben als die Argumente dagegen. Die von den Kritikern befürchtete Einschränkung von Bürgerrechten sehe ich aus folgenden Gründen nicht.
Mit dem Gesetz werden verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen umgesetzt. Die Anordnung einer Telefonüberwachungsmaßnahme darf grundsätzlich nur durch ein Gericht erfolgen. Sie ist nur bei schweren Straftaten zulässig (§ 100a StPO), die auf andere Weise wesentlich schwerer oder nicht aufklärbar sind. Die richterliche Anordnung ist auf höchstens drei Monate befristet. Aufzeichnungen über Gesprächsgegenstände, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unzulässig. Aufgezeichnete Gesprächsinhalte, die diesen Bereich betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Nach Beendigung einer Maßnahme sind die davon Betroffenen im Regelfall zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Dabei muss auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich prüfen zu lassen.
Die umfangreichen beruflichen Zeugnisverweigerungsrechte der StPO (§ 53, 53 a StPO) werden mit dem vorliegenden Gesetz nicht verändert. Die spezifischen Anforderungen im Bereich des Berufsgeheimnisschutzes von Journalisten sind ebenfalls berücksichtigt worden.
Das Gesetz sieht also umfassende Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung, zur Kennzeichnungspflicht, zur Löschungspflicht und zur Verwendung von im Wege verdeckter Ermittlungsmaßnahmen erhobener Daten, sowie zur Schaffung wirksamer Rechtsschutzmöglichkeiten vor.
Die Rechtspolitik bewegt sich im Bereich der Telekommunikationsüberwachung in einem Spannungsfeld. Dem Grundrechtsschutz der Bürger steht die ebenfalls verfassungsrechtlich gebotene Pflicht des Staates zu einer effektiven Strafverfolgung gegenüber. Grundrechtsschutz der Bürger und Strafverfolgungsinteresse des Staates müssen also in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden. Meiner Meinung nach ist das bei diesem Gesetz gelungen. All diese Gründe haben mich deshalb bewogen, für das Gesetz zu stimmen. Ich hoffe, Sie können mein Abstimmungsverhalten nun besser nachvollziehen.
Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz