Frage an Aydan Özoğuz bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

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Aydan Özoğuz
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Frage von Klaus-Peter S. •

Frage an Aydan Özoğuz von Klaus-Peter S. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrte Frau Özoguz!

Wie hoch war die Zahl der EU-Bürger, die aus anderen EU-Mitgliedsländern im Jahr 2015 nach Deutschland eingewandert sind? Wie viele von ihnen sind in unsere sozialen Sicherungssysteme eingewandert?

Mit freundlichem Gruß
Klaus-Peter Steinberg

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Sehr geehrter Herr Steinberg,

vielen Dank für Ihre Frage.

Das Ausländerzentralregister hat für den Zeitraum 01.01.2015 bis 30.09.2015 einen Zuzug von 542.372 EU-Bürgern (ohne Deutsche) nach Deutschland registriert. Das entspricht gut 44 % aller ausländischen Zugewanderten. Eine Statistik für den Gesamtzeitraum 2015 liegt bis dato nicht vor.

Ihre Wortwahl des „in unsere sozialen Sicherungssysteme“ Einwanderns soll wohl auf möglichen Missbrauch von Freizügigkeitsrechten hindeuten. Selbst bei EU-Bürgern, die in Deutschland Sozialleistungen beziehen, dürfen wir nicht unterstellen, dass sie alle nur eingewandert sind um hier Leistungen zu erhalten. Einen Eindruck davon, wie viele EU-Ausländer in Deutschland Sozialleistungen beziehen, liefert die monatliche Statistik des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Nach den aktuellsten Zahlen (Oktober 2015) waren 58,3% der EU-Bürger beschäftigt, 9,4% arbeitslos und 10,7% SGBII-Empfänger ( http://doku.iab.de/arbeitsmarktdaten/Zuwanderungsmonitor_1601.pdf ).

Diese Daten sagen aber nichts darüber aus, ob die Personen gerade nach Deutschland gekommen sind oder hier seit vielen Jahren leben oder sogar hier geboren sind. Denn es ist selbstverständlich, dass Unionsbürger, wenn sie gearbeitet haben und später arbeitslos geworden sind, dieselben Leistungen erhalten wie Deutsche. Für neu zugezogene Unionsbürger gilt das aber nicht. Die Rechtslage ist kompliziert, aber zusammengefasst und vereinfacht ist es so, dass arbeitsuchende Unionsbürger vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II im ersten halben Jahr ihres Aufenthalts ausgeschlossen sind. Dasselbe gilt für wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger. Einzig Arbeitnehmer und Selbständige erhalten ergänzende Leistungen, wenn ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Bei dieser Gruppe steht nämlich ihre wirtschaftliche Aktivität im Vordergrund wie auch die berechtigte Erwartung, dass es gelingt, das Einkommen zu steigern.

Mit freundlichen Grüßen

Aydan Özoğuz, MdB

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