Jeder der Lohnsteuer zahlt bekommt 300 Euro Energiepauschale?

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Bettina Hagedorn
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Frage von Bärbel K. •

Jeder der Lohnsteuer zahlt bekommt 300 Euro Energiepauschale?

Sehr geehrte Frau Hagedorn,
In einer Antwort zu einer Frage der Energiepauschale behaupten Sie, dass jeder der Lohnsteuer zahlt die 300 Euro bekommt.Ich bin im Vorruhestand, bekomme mein Geld vom letzten Arbeitgeber und zahle jeden Monat Lohnsteuer. Aber die Energiepauschale bekomme ich nicht. Meinen Sie nicht, dass eine große Gruppe vergessen wurde? Vielleicht lässt sich doch nochmal nachbessern.

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Sehr geehrte Frau K.,

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine Hoffnung darauf machen kann, dass die „Energiepauschale“ – um Sie zu zitieren – „nachgebessert“ wird, denn die Energiepauschale wird mit dem 2. Entlastungspaket aus dem Frühjahr 2022 ausdrücklich an BESCHÄFTIGTE ausgezahlt. Das habe ich auch in meinen vielen Antwortschreiben dazu auf Abgeordnetenwatch immer so klar gestellt. Der Satz mit der Lohnsteuer, auf den Sie sich beziehen, trifft auf diejenigen Beschäftigten zu, die aus individuellen Gründen die 300 Euro NICHT durch den Arbeitgeber mit dem September- oder Oktobergehalt ausbezahlt bekommen können und dann – in diesem Spezialfall – über die Steuererklärung die 300 Euro erhalten können. Auf Sie trifft das deshalb leider nicht zu, weil Sie im Vorruhestand nicht mehr aktiv beschäftigt sind. Was ist der Hintergrund? Wer jeden Tag zur Arbeit fahren muss, ist leider durch die explodierenden Kosten für Sprit und Mobilität extrem viel stärker belastet als diejenigen, die nicht mehr zur Arbeit pendeln müssen. 

Ein Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ (sehen Sie bitte im § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) ist kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung und zwar auch dann nicht, wenn Sie Lohnsteuer zahlen. Sie schreiben, dass Sie im Vorruhestand sind und damit auch nicht mehr aktiv im Arbeitsleben sind und trotzdem weiterhin Ihr Gehalt von Ihrem vorherigen Arbeitgeber beziehen. Durch Vorruhestandsregelungen werden ältere Arbeitnehmer veranlasst, bereits vor Bezug von Altersrente aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden.

Die Erwerbstätigkeit für die Energiepausschale wird allerdings nur anerkannt, wenn sie der Einnahmeerzielung und nicht nur dem Erhalt der Energiepreispauschale dient. Entsprechende Sachverhalte sind z. B. dass ein ehemaliges Vorstandsmitglied Übergangsgeld nach Beendigung des Dienstverhältnisses immer noch bezieht, ein Arbeitnehmer erhält Vorruhestandsgeld. Als Arbeitnehmerin in der passiven Phase der Altersteilzeit erhalten Sie von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber immer noch fast 67% des Gehaltes, obwohl Sie nicht mehr aktiv im Arbeitsleben sind. Vorruhestandsgelder sind als Versorgungsbezüge steuerpflichtig. Zudem gilt: Hat der frühere Arbeitnehmer in dem betreffenden Lohnzahlungszeitraum das 63. Lebensjahr vollendet, kann vom Arbeitgeber vor Berechnung der Lohnsteuer der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag vom Vorruhestandsgeld abgezogen werden. Dies sind Regelungen, die nicht auf Arbeitnehmer zutreffen, die sich in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis befinden, weshalb auch bei der Auszahlung der Energiepauschale diese auch grundsätzlich voneinander zu unterscheiden sind und auch in der Praxis anders gehandhabt werden.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage damit beantworten konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Bettina Hagedorn

 

 

 

 

 

 

 

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