Steuerpauschale zu Lasten gelegt, jedoch nie erhalten.

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Bettina Hagedorn
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Frage von Lisa K. •

Steuerpauschale zu Lasten gelegt, jedoch nie erhalten.

Hallo Frau Hagedorn,
in meinem Steuerbescheid wurden mir die 300 Euro Energiepauschale zu Lasten gelegt, obwohl ich diese nie erhalten habe. Ich war in dieser Zeit als Kleinunternehmerin tätig und in einem 520,- Arbeitsverhältnis beschäftigt. Kann ich die Pauschale nachträglich beantragen? oder Ist es eher sinnvoll, in meiner Steuererklärung Einspruch einzulegen? Aus meinem Einkommenssteuerbescheid geht deutlich hervor (fehlendes E in der Erklärung) dass ich die Pauschale nie erhalten habe. bei dem damaligen AG bin ich nicht mehr beschäftigt.

Vielen Dank vorab

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau K.,

vielen Dank für Ihre Frage vom 15. Juli, die ich gerne beantworte. Bezüglich Ihrer Annahme, dass Ihnen die „Steuerpauschale zu Lasten gelegt“ wurde, obwohl Sie diese „jedoch nie erhalten“ haben, hege ich meine Zweifel. Wenn es tatsächlich so wäre, läge ein Fehler Ihres Finanzamtes bei Ihrem Steuerbescheid vor und Sie müssten diesem in dem Fall tatsächlich widersprechen. Aus den Umsetzungsbestimmungen des Bundesfinanzministeriums ergibt sich nämlich eindeutig, dass Sie in Ihrem Steuerbescheid einen Ausgleich zu Ihren Gunsten über die nicht erhaltene Energiepreispauschale zugerechnet bekommen sollten und sich somit Ihre Steuerlast minimieren sollte.

Denn der Sachverhalt, den Sie ansprechen, ist ganz klar niedergelegt in einer Veröffentlichung auf der Webseite des Finanzministeriums. Die Aussage des Finanzministeriums finden Sie unter der Frage IV. Nr. 1 hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html 

Dort heißt es:

„In jedem Fall, in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht. Auch Arbeitnehmer, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt.“

Damit wird auch zweifelsfrei klargestellt, dass Sie nachträglich keinen Antrag auf Auszahlung einer Energiepreispauschale stellen können, weil der Ausgleich zu Ihren Gunsten über den Steuerbescheid vorgenommen wird. 

Stattdessen müssen Sie nur sicherstellen, dass Ihr Finanzamt bei der Berechnung Ihrer Steuerlast so gehandelt hat, wie es vom Bundesfinanzministerium vorgeschrieben ist.

Bitte prüfen Sie in Ihrem Steuerbescheid, ob Ihnen die Energiepreispauschale tatsächlich „zu Lasten gelegt“ wurde, oder ob diese nicht doch zu Ihren Gunsten als Minderung Ihrer Steuerlast angerechnet wurde. Wenn das Finanzamt Sie tatsächlich durch die Verrechnung der Energiepreispauschale negativ belastet hat, dann sollten Sie natürlich sofort Widerspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen.

Ich hoffe, dass ich damit Ihre Frage beantworten konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Bettina Hagedorn

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