Frage an Birte Pauls bezüglich Gesundheit

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Birte Pauls
SPD
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Frage von Gerhard R. •

Frage an Birte Pauls von Gerhard R. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Pauls,

das Land hat bei kleinen und mittleren Wohngebaüden das Baugenehmigungsverfahren abgeschafft und durch Genehmigungsfreistellungen
ersetzt. Die Verantwortung für die Einhaltung der Landesbauordnung wurde auf Bauherren und Architekten abgewälzt.
Ist in der SPD-Fraktion bekannt, dass in NRW die SPD und die Grünen erreicht haben, dass das Freistellungsverfahren u.a. wegen Baumängel abgeschafft wurde?

Dazu:
http://www.abgeordnetenwatch.de/burkhard_peters-306-49249--f462653.html#q462653
Eine Frage von mir zum diesem Thema bei einem Bauamt führte leider nur zu einer ausweichenden Antwort.

Zur Verletzung von Lärmvorschriften bei Frauen mit Migräne:

Unter www.agrud.de finden Sie eine Selbsthilfeinitiative mit folgenden Hinweisen(Auszug):

"Wir halten es für notwendig, Rücksichtnahmen zu Gunsten von Menschen mit chronischen Erkrankungen zu fördern, dadurch unmittelbar Leben zu schützen oder den Verlauf der Erkrankungen günstig zu beeinflussen, auch um damit Kostenein- sparungen der Gesetzlichen Krankenversicherung zu bewirken.

Migräne (G43.1) = Lärm, Gerüche - (aus einer Liste)

Vermeidungsstrategien im sozialen Umfeld stellen in diesen Fällen oft die einzige Möglichkeit dar, ein Wiederauftreten von Symptomen oder eine Verschlimmerung des Krankheitsverlaufes zu vermeiden."

Wenn Sie das Freistellungsverfahren in Schleswig-Holstein behalten wollen: Wie wollen Sie Fehler zu Lasten des genannten Personenkreises zum Beispiel
im "Technischen Nachweis Lärm" verhindern?

Unabhängig von Migräne sind noch andere Krankheiten in der Liste aufgeführt.
Sollten die Bauämter per Erlass aufgefordert werden, bei Hinweisen von Kranken und Behinderten eine Lärmmessung vorzunehmen?

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Reth,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass das Freistellungsverfahren vor allem zur Erleichterung privater Bauherren eingeführt wurde. Ziel war es, vor allem den Wohnungsbau und die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum zu fördern.
Dazu wurden Vorhaben, die im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplan errichtet wurden, vom üblichen Bauantragsverfahren freigestellt, jedoch natürlich nicht von der Verpflichtung befreit, sich an die Festsetzungen des B-Planes zu halten.

In Schleswig-Holstein war die Einführung des Baufreistellungsverfahrens auch ein Ausdruck dafür, dass der Staat seinen Bürgern nicht grundsätzlich misstraut, sondern zunächst davon ausgeht, dass sie sich rechtstreu verhalten und die Regeln, hier die des Baurechts, befolgen.
Dieses Vertrauen ist auch in den allermeisten Fällen berechtigt. Erst wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dieses nicht der Fall ist, muss der Staat einschreiten, dafür sieht die LBO nach wie vor die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen vor.
Die Erfahrungen mit dem Baufreistellungsverfahren in Schleswig-Holstein geben keinen Anlass dafür, an der gegenwärtigen Praxis etwas zu verändern. Im Bezug auf den „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ muss diese auch beim Bauen im Rahmen des Baufreistellungsverfahrens natürlich eingehalten werden.
Die jeweils einzuhaltenden Immissionsrichtwerte (IRW) sind nach dem Schutzanspruch der Nachbarschaft gestaffelt.
Wenn hier anderweitige Hinweise vorliegen, haben dies die örtlichen Behörden zu prüfen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage genügend beantworten.

Herzlichen Gruß
Birte Pauls

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