Wieviel Geld muss vor Einreise mit dem Visum zum Zweck des Spracherwerbs nachgewiesen werden ab Gültigkeit neuer Gesetze zur Fachkräfteeinwanderung?

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Canan Bayram
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Frage von Nina B. •

Wieviel Geld muss vor Einreise mit dem Visum zum Zweck des Spracherwerbs nachgewiesen werden ab Gültigkeit neuer Gesetze zur Fachkräfteeinwanderung?

Sehr geehrte Frau Bayram! Vielen Dank für Ihre Antwort vom 5.7.2023. Dazu Anschlussfragen: Momenan müssen noch fast 12.000€ für den Lebensunterhalt nachgewiesen werden wenn das Visum zum Zweck des Spracherwerbs für ein Jahr beantragt wird. Plus 2000-3000 € für die Sprachschule. Wieviel Geld muss nach Inkrafttreten der neuen Gesetze nachgewiesen werden um mit diesem Visum einzureisen? Muss ein Job nachgewiesen werden, den die Person vor Einreise haben muss, anstelle Geld? Ab wann treten diese Gesetze in Kraft? Macht es Sinn, nun zunächst mal für ein halbes Jahr dieses Visum zu beantragen, solange der Lebensunterhalt noch vorher nachgewiesen werden muss? Falls das alte Gesetz noch gilt, darf der Interessent beim Konsulat ehrlich sagen, dass er in Berlin Pfleger werden will? Oder muss er so tun, als wolle er zurück kehren? Dürfen die Konsulate nach Ermessen Vernunft anwenden? Werden Konsulatsmitarbeiter ab jetzt in die neue Gesetzeslage eingearbeitet?
Mit freundlichem Gruß,
Nina B.

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Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Nachfragen.

Die Regelungen im neuen Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Die Regelungen in § 16f (Sprachkurse) treten sieben Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft – das wird voraussichtlich im ersten Quartal 2024 sein. Bis dahin sind die bestehenden Regelungen weiterhin in Kraft – auch hinsichtlich der Prüfung der Rückkehrbereitschaft der Antragstellenden für ein Visum zum Sprachkurs.

Die Mitarbeiter*innen der Auslandsvertretungen werden bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen entsprechend eingearbeitet, sodass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die neue Gesetzeslage adäquat umgesetzt werden kann.

Den Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt als Voraussetzung für das Visum gilt auch nach Inkrafttreten der neuen Regelungen. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten wie ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung. Neu sind, wie bereits beschrieben, die Möglichkeit des Zweckwechsels (Wechsel aus einem Sprachkurs in Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit und Ausbildung) sowie die Möglichkeit, neben dem Sprachkurs bis zu 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. Alle anderen Anforderungen bleiben bestehen. Es muss kein Job nachgewiesen werden.

Neu sind im Kontext des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes auch die Erfahrungssäule, die berufspraktische Erfahrung in allen Branchen berücksichtigt und die Anerkennungspartnerschaft zwischen Fachkraft und Arbeitgeber. Bezüglich konkreter Fragen zu Ihrem Fallbeispiel wäre ggf. eine Rechtsberatung lohnenswert.

Herzliche Grüße

Canan Bayram

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