Warum werden die positiven Evaluierungen der genannten Mitgliedstaaten in diesem laufenden Verfahren nicht einbezogen, obwohl die Typgenehmigung unionsweit harmonisiert ist und Art. 39 gerade auf eine EU-weite Lösung abzielt?
Sehr geehrter Herr Hirte,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Sie schreiben wörtlich, dass „die internen Prüfergebnisse und technischen Evaluierungen der Zulassungsbehörden aus Dänemark, Belgien, Estland und Litauen nicht bewertet werden können“.
Könnten Sie bitte erläutern, auf welcher rechtlichen oder verfahrensmäßigen Grundlage eine Bewertung dieser Ergebnisse ausgeschlossen ist? Diese vier Mitgliedstaaten haben die vorläufige Genehmigung der RDW bereits nach Art. 39 Abs. 5 VO (EU) 2018/858 national anerkannt.
Sie betonen ferner, dass es sich „nicht um eine Level-2-Genehmigung nach UN-Regelung Nr. 171“ handele und verweisen auf das laufende Verfahren. Gleichzeitig führen Sie an, dass bislang lediglich Ford Blue Cruise über Art. 39 zugelassen wurde.
Warum werden die positiven Evaluierungen der genannten Mitgliedstaaten in diesem laufenden Verfahren nicht einbezogen, obwohl die Typgenehmigung unionsweit harmonisiert ist und Art. 39 gerade auf eine EU-weite Lösung abzielt?
Sehr geehrter Herr O.,
die Bundesregierung setzt sich für eine zeitnahe europaweite Genehmigung des Tesla-Fahrerassistenzsystems ein. Hierzu sind insbesondere noch technische und haftungsrechtliche Fragen zu klären. Im September konnte das Bundesverkehrsministerium im Austausch mit Tesla hierzu eine konstruktive Einigung erzielen.
Über den aktuellen Stand des Genehmigungsverfahrens informieren wir fortlaufend auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums unter:
Mit freundlichen Grüßen
Christian Hirte
