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Gibt es bei gewerblicher Vermietung von Wohnraum, hier: einzelne Zimmer mit Nebenleistungen, die auf Dauer untervermietet werden, eine Möglichkeit, diese angemessen zu versteuern und zu erfassen?

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Christoph de Vries
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Frage von Matthias L. •

Gibt es bei gewerblicher Vermietung von Wohnraum, hier: einzelne Zimmer mit Nebenleistungen, die auf Dauer untervermietet werden, eine Möglichkeit, diese angemessen zu versteuern und zu erfassen?

Zunächst, nachträglich herzlichen Glückwunsch, Herr De Vries, zum Einzug in den Deutschen Bundestag.
Nun, Wir haben in Ihrem Bezirk Hammerbrook, R. 5 ein ganzes Haus, wo der Grundeigentümer, nicht seine 5 Wohnungen sondern die 19 Zimmer einzeln, entsprechend teuer, vermietet.
Dies ist auch mit Serviceleistungen wie Hausmeisterdienst und Reinigung der Gemeinschaftsräume verbunden.
In Anbetracht des angespannten Wohnungsmarkts ein neues "Vermietungsmodel".
Es ist nicht auszuschließen, das diese Einnahmen die geschätzt, doppelt so hoch sind, wie bei der bisherigen, sonst üblichen Wohnraumvermietung, beim Finanzamt nicht vollständig erfasst werden..

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr L.,

haben Sie vielen Dank für ihre Mail. Grundsätzlich handelt es sich bei ihrer Fragestellung nicht um eine politische Zuständigkeit eines Bundestagsabgeordneten, sondern eher um eine Frage für das Finanzamt. 

Daher hoffe, ich, dass ich ihnen mit folgenden Ausführungen weiterhelfen kann: Grundsätzlich sind Vermieter verpflichtet, sämtliche Einnahmen aus Vermietung gegenüber dem Finanzamt anzugeben. Abhängig davon, ob es sich um gewerbliche Kurzzeitvermietung oder Vermietung von Wohnräumen handelt, erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung. Davon hängt dann unter anderem ab, ob zusätzlich Gewerbesteuer anfällt.

Sollte ein konkreter Verdacht aufkommen, dass Einnahmen nicht ordnungsgemäß erklärt werden, kann eine Anzeige wegen möglicher Steuerhinterziehung beim Finanzamt oder aber bei der Staatsanwaltschaft erstattet werden. Diese ist formlos möglich, sollte jedoch nach Möglichkeit konkrete Angaben zum Zeitraum, den beteiligten Personen und zum Sachverhalt enthalten.

Dabei ist zu beachten, dass mögliche Ermittlungen dem Steuergeheimnis (§ 30 Abgabenordnung) unterliegen und daher keine Rückmeldungen zum Stand eines Verfahrens erfolgen dürfen. 

Mit freundlichen Grüßen 

Christoph de Vries 

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