Frau Faeser will ein Wahlrecht für Flüchtlinge, obwohl das BVerfG die Öffnung für verfassungswidrig erklärt hat. Wie sehen Sie die Haltung der Bundesinnenministerin?

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Dorothee Martin
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Frage von Norbert R. •

Frau Faeser will ein Wahlrecht für Flüchtlinge, obwohl das BVerfG die Öffnung für verfassungswidrig erklärt hat. Wie sehen Sie die Haltung der Bundesinnenministerin?

Sehr verehrte Frau Martin!

Die Bundesinnenministerin Faeser sollte Kraft ihrer Funktion dafür sorgen, daß die Bundesbürger ihre Grundrechte ausüben können und daß Grundrechte geschützt werden.

Trotzdem fällt die Innenministerin immer wieder mit Aussagen auf, die Zweifel daran geben, ob der Schutz der Grundrechte bei ihr gut aufgehoben ist.

In Bezug auf das Versammlungsrecht hatte die Innenministerin einmal getwittert: »Ich wiederhole meinen Appell: Man kann seine Meinung auch kundtun, ohne sich gleichzeitig an vielen Orten zu versammeln«. (Dabei haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln). Außerdem setzt sich die Innenministerin für ein Wahlrecht für Flüchtlinge ein, obwohl daß BVerfG schon 1990 eine Öffnung des Wahlrechts für verfassungswidrig erklärt hat.

Wie stehen Sie zu den Meinungsäußerungen der Ministerin? Werden d. Grundrechte bei der kundgegebenen Haltung der Ministerin noch gewahrt?

MfG / N. R. +++

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Sehr geehrter Herr R.,

vielen Dank für Ihre Frage. Sie beziehen sich unter anderem auf Aussagen von Frau Bundesministerin Faeser, die im Zusammenhang mit dem Wahlprogramm der SPD bei der hessischen Landtagswahl 2023 geäußert wurden.

Die von Ihnen angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1990 thematisiert das „Wahlrecht für Ausländer“ anhand eines Gesetzes, welches in Hamburg Menschen mit ausländischem Hintergrund und ohne deutschen Pass das Wahlrecht für Bezirkswahlen zugestehen sollte. Das Bundesverfassungsgericht hat dies damals mit folgender Begründung (ein Auszug aus dem Urteil) abgelehnt: „Das demokratische Prinzip läßt es nicht beliebig zu, anstelle des Gesamtstaatsvolkes jeweils einer durch örtlichen Bezug verbundenen, gesetzlich gebildeten kleineren Gesamtheit von Staatsbürgern Legitimationskraft zuzuerkennen.“ Rechtsgrundlage für diese Entscheidung waren der Art. 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Dieses Urteil ist mittlerweile über 30 Jahre alt, auch wenn es unbestritten jedenfalls so lange fortwirkt, wie es nicht eine anderslautende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage gibt. Eine solche Entscheidung kann beispielsweise dann erfolgen, wenn Teile des Grundgesetzes geändert werden und deshalb eine andere Rechts- wie Entscheidungsgrundlage vorliegt. Dem ginge eine politische wie gesellschaftliche Debatte voraus. Dass von Frau Faeser und der hessischen SPD-Landtagsfraktion eine solche Debatte mit Überschneidungen zu diesem Urteil angestoßen wurde, ist deshalb nicht gleichzusetzen mit einem Angriff auf den Schutz deutscher Grundrechte.

Es ist unsere Aufgabe und unser Anspruch, zugewanderten und integrierten Menschen eine dauerhafte Perspektive zu ermöglichen. Dies erfolgt insbesondere auch über die Möglichkeit, deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zu werden, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dabei wird selbstverständlich nicht gegen das Grundgesetz oder anderweitig geltendes deutsches Recht verstoßen, auch nicht in Bezug auf das Wahlrecht deutscher Staatsbürger. An der Demokratie teilzuhaben, ist aus meiner Sicht ein wichtiger Aspekt der Integration.

Mit freundlichen Grüßen

 

Dorothee Martin

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