Frage an Enak Ferlemann von Günter K. bezüglich Wirtschaft
Sehr geehrter Herr Ferlemann !
Viele Bürger sind überschuldet, da es Ihnen u.a. auch zu leicht gemacht wird Schulden zu machen. ( Versandhandel etc. ) Dies hat bisher zu einer drastischen Zunahme an Privatinsolvenzen geführt . Alle Gerichte / Schuldnerberater sind hoffnungslos überlastet.
Nunmehr will die große Koalition ein Gesetz beschließen , dass es einfacher macht , unkontrolliert Kreditkarten zu bekommen und damit eine weitere Möglichkeit zu schaffen weitere unkontrollierte Schulden zu machen . Wie urteilen Sie darüber und stimmen Sie einer solchen unverantwortlichen Gesetz zu ?
Beste Grüße
Sehr geehrter Herr Koch,
ich bedanke mich für Ihre Frage vom 16.03.2009.
Sie beziehen sich auf den Entwurf des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes. Anlass für dieses Gesetz ist die Umsetzung der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie in nationales Recht. Das muss bis zum 31.10.2009 geschehen. Die Union begrüßt die grundsätzliche Idee hinter der Richtlinie und dem Gesetz, nämlich die Schaffung eines modernen, einheitlichen Zahlungsverkehrsraums für unbare Zahlungen im europäischen Binnenmarkt, der die konsequente Ausweitung der Wettbewerbsidee des Binnenmarktes auf den Zahlungsverkehr darstellt. Ein effizientes, grenzübergreifendes Lastschriftverfahren wird so ermöglicht.
Derzeit gibt es verschiedenste Dienstleister, die den unbaren Zahlungsverkehr in der EU abwickeln. Diese agieren aber national fragmentiert, international jedoch herrscht wenig Wettbewerb. Deshalb ist es sinnvoll, dass der Zahlungsverkehrsraum einheitlich gestaltet wird. Die Richtlinie beinhaltet daher wesentliche Elemente, um dieser Intention gerecht zu werden: Die Richtlinie erfasst nun alle Anbieter von Zahlungsdienstleistungen. Das ermöglicht allen potentiellen Marktteilnehmern gleichen Marktzugang, verstärkt den Wettbewerb und erhöht die Auswahl für die Verbraucher. Gleichzeitig wird jedoch auch weiterhin durch die Richtlinie ein hoher Verbraucherschutz bei allen Instituten gleichermaßen gewährleistet.
Demgemäß hat die Richtlinie in ihrer jetzigen Gestalt bereits auf die auch von Ihnen angemerkte Kritik reagiert. So wurden zwei Sicherheiten gegen den Missbrauch einer Zahlungsverkehrsrichtlinie zur Freigabe von nicht-banklichen „Wucherkrediten“ geschaffen:
a) Das Kreditgeschäft darf nur eine Nebentätigkeit zum Zahlungsverkehrsgeschäft sein.
b) Der Kredit darf nicht länger als 12 Monate laufen.
Damit wird verhindert, dass das Tor für englische Wucherkreditgeber nach Deutschland aufgestoßen wird. Weiterhin möchte ich in diesem Zusammenhang auch auf die insolvenzrechtliche Absicherung bei Zahlungsinstituten (beispielsweise Kreditkarteninstitute) eingehen. Bisher bestand bei solchen Zahlungsinstituten keine Einlagensicherung.
Da sich bei Geschäften mit Kreditkarten Geldbeträge jedoch bis zu mehreren Wochen im Besitz der Kreditkarteninstitute befinden können, bestand hier ein latentes Risiko eines Forderungsausfalls. Daher gilt es auch in diesem Bereich entsprechende Risiken zu minimieren. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden fortan Zahlungsinstitute, ähnlich wie Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, bestimmten insolvenzrechtlichen Vorschriften und aufsichtsrechtlichen Pflichten unterworfen. Diese sollen zukünftig der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen. Ferner müssen die Zahlungsinstitute angemessene Eigenmittel vorhalten und besondere Sicherungsanforderungen für den Fall einer Insolvenz erfülle, um in Deutschland zugelassen zu werden.
Zweifelsohne ist die von Ihnen beschriebene Schuldenspirale als kritisch zu werten. Die Tatsache, dass zukünftig jeder Kreditkarte ein eigener Schuldenrahmen zugeordnet werden kann, ist auch meiner Ansicht nach zu hinterfragen. „Schuldenspiralen“ auf Basis des sogenannten Kreditkarten - Flippings nach anglo-amerikanischem Muster darf es in Deutschland nicht geben. Ich möchte Ihnen somit versichern, dass dieser Punkt Gegenstand auch zukünftiger Verhandlungen sein wird. Denkbar wäre hier beispielsweise eine richtlinienkonforme Regelung, bei der das Problem durch eine Präzisierung in §2 Abs.3 Ziff. S. 1 Ziff. ZAG gelöst würde.
Im Kern geht es dabei darum, den Vorgaben der Richtlinie nach einer entgeltlichen Ratenkreditgewährung durch Nicht-Banken bis zu 12 Monaten aus Erwerbsgeschäften zu entsprechen und dabei gleichzeitig sicherzustellen, dass nach dem Prinzip der verantwortlichen Kreditvergabe die Schuld nicht höher ist, als die Rückzahlungsmöglichkeiten des Schuldners selbst.
Durch eine adaptierte Formulierung müssen daher solche ungebundene Verbraucherdarlehen ausgeschlossen werden, die der Kunde als Barabhebung aus einem Automaten oder einer Zahlstelle einer Nicht-Bank bezieht.
Solche Barabhebungen müssen auch zukünftig Aufgabe des überwachten Bankensektors sein. Damit wird auch die Möglichkeit des Flippings auf Bankkreditkarten begrenzt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Enak Ferlemann MdB