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Sehr geehrte Frau Hoppermann, Wer zahlt nach, wenn der Honorartopf für bereits erbrachte Therapiestunden nicht für eine verfassungskonforme Mindestvergütung reicht?

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Franziska Hoppermann
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Frage von Julia A. •

Sehr geehrte Frau Hoppermann, Wer zahlt nach, wenn der Honorartopf für bereits erbrachte Therapiestunden nicht für eine verfassungskonforme Mindestvergütung reicht?

Sie schreiben, die Argumente zur Streichung der Angemessenheitsprüfung würden im September geprüft. Dabei geht es nicht nur um die Höhe der Vergütung, sondern darum, ob eine verfassungswidrige Untervergütung überhaupt wirksam korrigiert werden kann. Psychotherapeut:innen erbringen ihre Leistungen, bevor feststeht, ob der begrenzte Honorartopf für eine angemessene Vergütung aller Stunden ausreicht. Reicht er nicht, haben die Krankenkassen ihren gesetzlich festgelegten Anteil dennoch grundsätzlich schuldbefreiend gezahlt. Der geschlossene Psychotherapietopf selbst kann kein zusätzliches Geld bereitstellen. Das neue Gesetz lässt damit gerade denjenigen unklar, der eine erforderliche Nachvergütung schuldet und zahlen muss. Die KBV fordert deshalb ausdrücklich eine gesetzliche Nachschusspflicht der Krankenkassen. Wer ist nach der beschlossenen Regelung tatsächlich zur Nachzahlung verpflichtet?

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Antwort von CDU

Sehr geehrte Frau A.

die Vergütung wird zukünftig – wie es früher schon einmal war – wieder in die sog. morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zurückgeführt. Bei dieser Rückführung wird das heutige Finanzvolumen für diesen Bereich beibehalten und perspektivisch nach dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität – wie auch in anderen Leistungsbereichen – entsprechend erhöht. Zudem werden Vorkehrungen getroffen, dass das Finanzvolumen nicht für andere Versorgungsbereiche anderweitig genutzt wird. 

Wir nehmen die Sorgen im Hinblick auf eine Verschlechterung der Vergütungssituation sehr ernst, sehen diese aber auch in Rücksprache mit dem Bundesgesundheitsministerium derzeit nicht als begründet an. Die vorgebrachten Argumente im Hinblick auf die Streichung der Angemessenheitsprüfung haben wir weiter im Blick.

Es bleibt ein zentrales Anliegen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, eine qualitativ hochwertige und am Bedarf orientierte psychotherapeutische Versorgung sicherzustellen. Dazu haben wir im Koalitionsvertrag verschiedene Maßnahmen – wie eine Anpassung der Bedarfsplanung – vereinbart, die wir in den kommenden Monaten angehen wollen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Franziska Hoppermann

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