Frage an Fritz Felgentreu

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Fritz Felgentreu
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Frage von Peter G. •

Frage an Fritz Felgentreu von Peter G.

Sehr geehrter Herr Felgentreu,

vielen Dank für Ihre Antwort vom 05.11.2015. Ich bedaure Ihre Entscheidung und hoffe, dass diese durch die angekündigten Klagen und ein entsprechendes Urteil korrigiert wird.

Bis es jedoch soweit ist, würde ich gerne von Ihnen wissen, wie Sie zu der Forderung Ihres Koalitionspartners (Mainzer Erklärung der CDU, 09.01.2016) stehen, nach der es künftig auch den Verfassungsschutzbehörden erlaubt sein soll die gesammelten Verbindungsdaten zu nutzen?

Mit freundlichen Grüßen
Peter Gribst

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Sehr geehrter Herr Gribst,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

In Ihrer Anfrage bitten Sie um eine Stellungnahme bezüglich der Mainzer Erklärung der CDU vom 09. Januar 2016.

Im Abschnitt „Für Sicherheit“ der Mainzer Erklärung der CDU wird unter Punkt 10 auf die Wiedereinführung der „Vorratsdatenspeicherung“ eingegangen. So fordert die CDU in ihrem Beschlusspapier, dass künftig auch Verfassungsschutzbehörden auf die zu speichernden Verbindungsdaten zugreifen und diesen nutzen können sollen.

Ähnliches hatte die bayerische Landesregierung bereits im Dezember letzten Jahres mit ihrem Kabinettsentwurf zur Novellierung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes vorgemacht. Darin ist in Artikel 13 Absatz 3 vorgesehen, dass das Landesamt für Verfassungsschutz dazu berechtigt würde, Auskünfte zu gespeicherten Verkehrsdaten nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einzuholen. Diese Berechtigung ist jedoch an die Beschränkung nach § 113c Absatz 1 TKG gebunden, dass das Landesamt die erhobenen Daten nur „zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes“ anfordern darf, d.h. wenn es konkret als Gefahrenabwehrbehörde agiert. Es sei an dieser Stelle betont, dass sich dieser Kabinettsentwurf zurzeit in der parlamentarischen Beratung befindet, also noch nicht als Gesetz beschlossen wurde.

Zugleich zeigt der Fall Bayern, dass Verfassungsschutzbehörde nicht gleich Verfassungsschutzbehörde ist. Während sich nämlich die bayerische Landesregierung in ihrer Begründung der Gesetzesänderung auf § 113c Absatz 1 TKG stützt, - „die gespeicherten Daten dürfen […] an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder übermittelt werden“ – ist eine Übermittlung der erhobenen Verkehrsdaten an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) im TK-Gesetz nicht explizit vorgesehen.

Schon jetzt regelt aber das Bundesverfassungsschutzgesetz in Verbindung mit dem Artikel-10-Gesetz, dass das BfV unter sehr strengen rechtlichen Auflagen auf Verkehrsdaten, die nach §96 Abs. 1 Nr. 1-4 TKG erhoben und gespeichert werden, zugreifen kann. So ist Voraussetzung für ein derartiges Auskunftsverlangen, dass „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, dass schwerwiegende Gefahren für wichtige Rechtsgüter wie Leib, Leben und die Freiheit der Person vorliegen (§ 8a Absatz 2 BVerfSchG). Zudem unterliegen Anordnungen solcher Aufklärungsmaßnahmen vonseiten des BfV der Kontrolle durch die sogenannte G-10-Kommission, dessen Vorsitzende/r eine Person mit der Befähigung zum Richteramt ist (§ 8b Absatz 1-2; § 15 G 10).

Ich finde es bedauerlich, dass schon jetzt, das heißt anderthalb Jahre bevor die Verbindungsdaten überhaupt verpflichtend gespeichert werden müssen, vonseiten der CDU plakativ eine Ausweitung der Zugriffsmöglichkeiten gefordert wird. Vielmehr gilt es doch den derzeitigen rechtlichen Rahmen zu nutzen, statt immer wieder dessen Erweiterung zu fordern.

Ich danke für Ihre Anfrage und freue mich auf weiteren Kontakt.
Mit freundlichen Grüßen

Fritz Felgentreu