Wenn Sie jedoch mit einem anderen Titel studieren (z.B. mit einer Niederlassungserlaubnis oder als anerkannter Flüchtling), ist die Einbürgerung grundsätzlich möglich. Sie müssen natürlich alle weiteren Voraussetzungen wie Sprachkenntnisse, Straffreiheit, Voraufenthaltszeit oder eben die Lebensunterhaltssicherung erfüllen.
Ein Einbürgerungsanspruch besteht nur, wenn alle Voraussetzungen für die sogenannte Anspruchseinbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorliegen.
In Ausnahmefällen kann die Frist von sechs Monaten auch verlängert werden.
Leider ist es weiterhin so, dass die Einbürgerung aus einem Aufenthaltstitel als Azubi nicht möglich ist.
Was Sie aber auf jeden Fall für sich beantworten müssen, ist welche Partei am besten zu Ihnen passt und für welche Themen Sie einstehen wollen.
Sie sprechen an, dass es Fälle gibt, in denen Menschen keinen gültigen Reisepass besitzen und diesen auch nicht auf zumutbare Art und Weise besorgen können. Um dieser Situation gerecht zu werden, hat das Bundesverwaltungsgericht das sogenannte Stufenmodell entwickelt, um im Einzelfall auch durch andere amtliche oder nicht-amtliche Dokumente (inkl. abgelaufenen Reisepässen) oder sogar durch den Vortrag zur persönlichen Lebensgeschichte (beispielsweise auch mit Zeugenaussagen) die eigene Identität nachzuweisen