Frage an Henning Otte bezüglich Senioren

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Henning Otte
CDU
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Frage von walter g. •

Frage an Henning Otte von walter g. bezüglich Senioren

Sehr geehrter Herr Otte,erklären Sie mir bitte,warum ich als Pensionär die CDU wählen soll? Wir werden doch nur noch von dieser Partei abgezockt! Ich war Berufssoldat und wurde nach mehr als 31 Dienstjahren zwangsweise in Pension geschickt,mit der Garantie von 75 % Pension.Diese wird nun durch die Regierung rückwirkend gekürzt,mit der Begründung durch den Nachhaltigkeitsfaktor für die Berechnung der Rente. Mir ist nicht bekannt,daß bei einem einzigen Rentner aufgrund des Nachhaltigkeitsfaktor die Rente gekürzt wurde.WARUM bei den Pensionären?? Bitte erklären Sie mir dies!
Auch die Kürzung der Sonderzuwendung ist nicht nachvollziehbar.Was hat die Sonderzahlung mit der Pflegeversicherung zu tun?? Ich zahle für 30 % Pflegeleistung 26,97 mtl. an Beitrag,dies entspricht einer Vollzahlung von 89,90 Euro. Ich glaube nicht,daß ein Rentner diese Summe in die Pflegekasse zahlt.Warum werden wir Pensionäre hier vom Staat so benachteiligt??Ein Rentner erhält JEDEN Monat sein Weihnachtsgeld ausgezahlt!Beispiel; Er hat im Arbeitsleben rund 26.000 Euro an Weihnachtsgeld erhalten.Dieser Betrag wurde ja in die Rentenberechnung eingerechnet. Dafür erhält 1 (einen ) Rentenpunkt. Dieser Rentenpunkt bringt dem Rentner jeden Monat zusätzlich zu seinen errechneten Arbeitsentgeltpunkten einen Betrag von zur Zeit 26,87 Euro .das mal 12 ,ergibt rund 322 Euro! Und ich als Pensionär; 236 Euro. Immer und überall wird verschwiegen,daß die Renter tatsächlich jeden Monat Weihnachtsgeld erhalten.
Bitte erklären Sie mir,warum ich solche Partei wählen soll ??Bei uns kleinen wird abkassiert und die großen Betrüger (die Bänker haben Milliarden Euro betrügerisch verbraten ) werden mit dem goldenen Handschlag in Pension geschickt.
So verliert der kleine Mann den Glauben an die Demokratie.
Mit freundl. Grüßen
Walter Gromoll

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CDU

Sehr geehrter Herr Gromoll,

vielen Dank für Ihren Beitrag zum Thema Versorgungsleistungen bei pensionierten Berufssoldaten.
In Ihrer Anfrage bemängeln Sie die Reduzierung Ihrer Pensionsansprüche, insbesondere die Reduzierung des Höchstversorgungssatzes von 75% auf 71,75%. Ihre Kritik bezieht sich im Wesentlichen auf die vom Gesetzgeber durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 bewirkte Anpassung der Beamten- und Soldatenversorgung.
Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurden die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf die Beamten- und Soldatenversorgung übertragen. Dies führt im Ergebnis zu einer stufenweisen Absenkung der erreichbaren Höchstversorgung von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Hintergrund waren die bereits in den Jahren 1996 und 2001 vorgelegten Versorgungsberichte der Bundesregierung, die gezeigt haben, dass die Beamten- und damit auch die Soldatenversorgung wie die gesetzliche Rentenversicherung von den Wirkungen des demografischen Wandels betroffen ist. Vor diesem Hintergrund bestand die Aufgabe, die Finanzierung aller Alterssicherungssysteme auf eine langfristig sichere Basis zu stellen. Bei den hierfür erforderlichen Reformen musste insbesondere der Grundsatz der Generationengerechtigkeit beachtet werden. Die aus der demografischen Entwicklung resultierenden wachsenden Belastungen konnten daher nicht allein den im Erwerbsleben stehenden Beitrags- und Steuerzahlern der jüngeren Generation aufgebürdet werden. Vielmehr musste den steigenden Versorgungsausgaben auch durch Maßnahmen begegnet werden, die die heutigen Versorgungsempfänger und die versorgungsnahen Jahrgänge einbeziehen, um die jüngeren Generationen nicht zu überfordern. Es bedurfte also einer gerechten Verteilung der unvermeidlichen Lasten zwischen Jung und Alt.
Die Rentenreform behandelt aktive Arbeitnehmer und Rentner gleich. Für die Beamten- und Soldatenversorgung gab es daher keinen Grund für eine abweichende Regelung. Da die Änderungen nur die zukünftige Erhöhung der Pensionen betreffen, greift hier auch der Vertrauensschutz nicht ein. Es gibt im Übrigen keinen Grundsatz der Wahrung des Besitzstandes schlechthin. Beamte und Soldaten haben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelungen, unter denen sie in das Dienstverhältnis oder Ruhestandsverhältnis eingetreten sind, unverändert erhalten bleiben. Dem Gesetzgeber ist ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, innerhalb dessen er die Versorgung den besonderen Gegebenheiten, den gesamtstaatlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und auch sonstige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Von dem Gebot einer sozialen Symmetrie abweichende Sonderregelungen zugunsten der Soldaten waren daher nicht möglich. Soweit Sie in Ihrer Anfrage die Kürzung der Sonderzahlung ansprechen, ist der Hintergrund im Haushaltbegleitgesetz 2006 zu sehen, durch welches das Bundessonderzahlungsgesetz dahingehend geändert wurde, dass die jährliche Sonderzahlung an Versorgungsempfänger zunächst für die Jahre 2006 bis 2010 von 4,17 % auf 2,085 % der Jahresbezüge vermindert wurde.
Dies war aufgrund der zwingenden Notwendigkeit der Haushaltskonsolidierung, die auch eine Kürzung der Personalausgaben der öffentlichen Verwaltung erforderlich machte, begründet. Bei den Personalausgaben musste die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse stärker berücksichtigt werden. Durch die Beschränkung der Halbierung der Sonderzahlung auf den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung wurde zudem sichergestellt, dass die Leistungskürzungen nicht über das Notwendige hinausgehen. Das zwischenzeitlich am 12. Februar 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechtes (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) sieht u.a. vor, dass die jährliche Sonderzahlung in der für die Jahre 2006 bis 2010 geltenden Höhe ab 1.Juli 2009 in die monatlichen Versorgungsbezüge übernommen wird. Das Gesetz sieht weiter vor, Versorgungsempfängern ab 2011 die Sonderzahlung wieder in ursprünglicher Höhe zu zahlen.
Der von Ihnen ebenfalls angesprochene Abzug des Beitrags zur Pflegeversicherung entspricht der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches, die wirkungsgleich in der Beamten- und Soldatenversorgung nachvollzogen wurde.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Henning Otte

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