Frage an Ilse Aigner bezüglich Verbraucherschutz

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Ilse Aigner
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Frage von Sebastian H. •

Frage an Ilse Aigner von Sebastian H. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Aigner,

letzte Woche wurde relative kurzfristig von Seiten der deutschen Vergabestellen für Domainnamen die Möglichkeit eingeräumt, dass absofort für jedermann ein- und zweistellige Domainnamen registriert werden können.

Eine .de Domain kann jedoch nur über sog. Registrare bezogen werden, welche offensichtlich nicht daran interessiert waren Ihren Kunden wiederrum diese Möglichkeit einzuräumen sondern eher selbst die Domains abzugreifen um diese später möglichst gewinnbringend zu verkaufen.

Daher möchte ich Sie fragen, wie Sie das ganze als Bundesministerin für Verbraucherschutz sehen.

Vielen Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen
S. Heimerl

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Heimerl,

vielen Dank für Ihre Frage.

Die Zuständigkeit für die Vergabe von ein- bis zweistelligen Internet-Domainnahmen (z. B. tv.de) ist die DENIC eG, die sich als neutraler Dienstleister ohne Gewinnabsichten versteht. Will ein Endkunde (Registrant) eine Domain beantragen, dann wendet er sich an einen sogenannten Registrar (meist Internet Service Provider), der den Antrag an die DENIC weiterleitet. Ursprünglich hatte die DENIC angekündigt, die Vergabe danach zu gestalten, wer zuerst beantragt, der erhält auch die Domain. Damit sollte Chancengleichheit gewahrt bleiben.
Die SEDO GmbH hat noch bevor die Domainnahmen überhaupt von der DENIC vergeben wurden, eine Versteigerung gestartet. Die SEDO GmbH teilt selbst auf ihrer Homepage mit, dass die Partner-Registrare der SEDO GmbH tatsächlich im Auftrag registrieren, um die dann anschließend die Domain an den Höchstbietenden zu versteigern. In einschlägigen Internetforen besteht nun die Sorge, dass ein überwiegender Teil der Registrare, die bei der DENIC eingetragen sind, mit der SEDO GmbH zusammenarbeiten.
Sollten sich die Gerüchte bestätigen, dann kann von Chancengleichheit unter den Endabnehmern nicht mehr ausgegangen werden, da das Prinzip „first come -first served“ bei einer Versteigerung nicht gelten würde. Es ist allerdings fraglich, ob das Versteigerungsverfahren für Verbraucher und deren private Zwecke so relevant ist. An ein- und zweistelligen Domainnamen sind wohl eher Unternehmen interessiert, die Produkte und Dienstleistungen anbieten, die mit zwei Buchstaben abgekürzt werden können. Die Verbraucher dürften hier nur am Rande betroffen sein.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Aigner MdB

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