Werden für Ukrainische Kriegsflüchtlinge die 2G+/3G Regel, Quarantäne, Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht etc. gelten?

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Jasmina Hostert
SPD
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Frage von Jakob Daniel M. •

Werden für Ukrainische Kriegsflüchtlinge die 2G+/3G Regel, Quarantäne, Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht etc. gelten?

Sehr geehrte Frau Hostert,
Gesundheit steht, so Kanzler Scholz, über allem. Die Ukraine hat eine der schlechtesten Impfquoten Europas, 65% der Menschen dort sind ungeimpft. Wie wird Deutschland mit Flüchtigen aus der Region umgehen? Werden für diese Personen die gleichen Regeln gelten wie für den normalen Bürger auch?
Wird in den geplanten Sonderzügen der Deutschen Bahn auch die 3G Regel gelten?
Wird die geplante allgemeine Impfpflicht auch für Geflüchtete gelten?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
J. D. M.

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Sehr geehrter Herr M.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Die Empfehlungen des EU-Rates zur Beschränkung von Reisen in Europa (Ratsempfehlung 2020/912) gestatten unter anderem Reisen von Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen. Die Vorgaben der Coronavirus-Einreiseverordnung sind unabhängig davon grundsätzlich zu beachten. Die Ukraine ist jedoch seit dem 27. Februar 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Damit besteht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung nur eine allgemeine Testpflicht vor Einreise, aber kein Quarantäne- und Anmeldeerfordernis mehr.

Die Bundespolizei wird bei Kriegsflüchtlingen und Vertriebenen pragmatisch mit der Situation umgehen. So werden unter anderem freiwillige Tests bei der Einreise an der Grenze angeboten. Bei Covid-Symptomen werden medizinische Fachkräfte konsultiert.

Im Hinblick auf eine mögliche Impfpflicht gibt es gegenwärtig drei Gesetzentwürfe. Der von mir unterstütze Vorschlag sieht die Aufklärung, Beratung und Impfung aller Volljährigen vor. Darunter sind auch Personen erfasst, deren Aufenthalt in Deutschland zukunftsoffen ist beziehungsweise voraussichtlich länger als sechs Monate dauern wird. Dies gilt insbesondere auch für Ausländer, die einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt haben und verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.

Mit freundlichen Grüßen

Jasmina Hostert

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