Werden EfA-Dienste vor dem bundesweiten Roll-out zentral auf Barrierefreiheit (EN 301 549) geprüft, oder beruht die Konformität nur auf Zusicherung des bereitstellenden Landes?
Sehr geehrte Frau Dillschneider, nach dem „Einer-für-Alle"-Prinzip (EfA) werden Online-Dienste einmal entwickelt und bundesweit von vielen Kommunen nachgenutzt. Barrierefreiheit nach EN 301 549 / BITV 2.0 ist gesetzlich verpflichtend, in der Praxis erfüllen aber viele Verwaltungsdienste sie nicht.Meine Sorge: Ist ein einzelner EfA-Dienst nicht barrierefrei, vervielfältigt sich dieser Mangel über alle nachnutzenden Kommunen. Falls keine zentrale Prüfung vor dem Roll-out erfolgt – wie wird das verhindert?Bezug: Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung (BT-Drs. 21/2150).
Sehr geehrter Herr F.,
wir haben dazu eine schriftliche Anfrage an das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gestellt und deren Antwort lautete wie folgt:
Die verantwortlichen Länder für die Einer-für-Alle-Onlinedienste (EfA-Onlinedienste) tragen auch die fachliche Verantwortung für die Barrierefreiheit derselben. Über § 7 Abs. 2 OZG werden die Verpflichtungen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), welche die EU-Richtlinie 2016/2102 umsetzt, auf alle Stellen des Portalverbundes übertragen. Im Rahmen des Digitalisierungsprogramms Föderal wurde die Barrierefreiheit eines Onlinedienstes als Steuerungsindikator im Meilenstein 1 erhoben, insbesondere wurde bei der Entwicklung der EfA-Onlinedienste darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit eingehalten werden müssen.
Freundliche Grüße
Jeanne Dillschneider
