Frage an Karl-Heinz Brunner bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Karl-Heinz Brunner
SPD
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Frage an Karl-Heinz Brunner von Heinz S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Brunner

Darf das Finanzamt bei einer unvollständig ausgefüllten Einkommensteuererklärung die Festsetzung der Steuer( ohne die meines Erachtens wesentliche fehlende Angabe ) veranlassen ? Oder ist das Amt verpflichtet ( ? ) die fehlende Angabe beim Steuerbürger vor Festsetzung einzufordern.
Bei der fehlenden Angabe handelt es sich um geleistete Arbeitnehmerpflichtbeiträge aus dem Jahr 2017 zu einem berufsständigen Versorgungswerk , die leider nicht der elektronischen Datenübermittlung unterliegen.
Leider wurde das Missgeschick von mir erst nach Ablauf der Einspruchsfrist festgestellt.
Meine Anliegen beim Finanzamt, die tatsächlich geleisteten Pflichtbeitrage , nachträglich anzuerkennen wurden vom zuständigen Finanzamt abgelehnt .

Wie denken Sie darüber ?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr S.,

danke für Ihre Zuschrift. Da es sich bei Ihrer Frage um einen Einzelfall im Zuständigkeitsbereich der Exekutive, also der Verwaltung, handelt, kann ich Ihnen als gewählter Volksvertreter und Mitglied der Legislative in Ihrem Fall nur bedingt helfen. Ich beschränke mich daher auf eine kurze Ausführung der geltenden Rechtslage.

Nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ist die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Die Finanzbehörden ermitteln gemäß § 88 der Abgabeordnung in allen Sachverhalten von Amts wegen. Gegen fehlerhaften Steuerbescheide können Sie jedoch Rechtsmittel einlegen. Dementsprechend kann die Aufhebung oder Änderung eines fehlerhaften Bescheides nach § 174 Abgabeordnung trotz Ablaufs der Festsetzungsfrist noch bis zum Ablauf eines Jahres erfolgen, nachdem der zuletzt ergangene Bescheid unanfechtbar geworden ist. Die Frist bleibt gewahrt, wenn der Korrekturbescheid vor Ablauf der Jahresfrist den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen hat.

Darüber hinaus können Sie nach § 40 Finanzgerichtsordnung durch Anfechtungsklage die Änderung eines Verwaltungsakts (in diesem Fall: des Steuerbescheids) fordern. Hierbei müssen Sie jedoch die Frist nach § 47 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung berücksichtigen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen zu können.

Herzlich,
Karl-Heinz Brunner