Ich bin Kleinunternehmerin (Kosmetik, Boutique) und Flutopfer in Euskirchen. Geschätzter Schaden ca. 18.000 €. Pflicht zu Sachverst. ist mE. unverhältnismäßig. Warum gilt in solchen Bagatellfällen keine Schadensgrenze für Sachverständigenpflicht?

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Frage von Gabriele C. •

Ich bin Kleinunternehmerin (Kosmetik, Boutique) und Flutopfer in Euskirchen. Geschätzter Schaden ca. 18.000 €. Pflicht zu Sachverst. ist mE. unverhältnismäßig. Warum gilt in solchen Bagatellfällen keine Schadensgrenze für Sachverständigenpflicht?

Sehr geehrte Frau Gebauer,
in Ergänzung meiner Kurzbeschreibung folgendes: Mein Geschäft hat Totalschaden.
Spezielle Gutachter existieren nicht, bzw. sind nicht umfassend sachkundig. Seit 2 Monaten keinen Umsatz und keine ausreichenden Mittel zum Wiederaufbau. Ich kann deswegen mein Geschäft, das wieder benutzbar wäre, nicht Mitte Oktober eröffnen. Gutachterkosten - möglicherweise für 2 Sachverständige - in keinem verhältnis zur Schadenshöhe! .Warum in solchen Bagatellfällen keine Schadensgrenze für Sachverständigenpflicht wie bei privaten Geschädigten? Das Entschädigungsverfahren ist im Gegensatz zur Ankündigung überhaupt nicht unbürokratisch.
ich bitte Sie, sich dafür kurzfristig dafür einzusetzen, dass das Verfahren bei geringen Schadensummen angemessen umgestaltet wird.
Zu beachten ist auch, dass die festen Geschäftskosten ohne entsprechende Deckung weiterlaufen.
Zusatz: Die angesprochenen Gutachter sind m.E. nach nicht über ihren Tätigkeitsumfang ausreichend informiert.
Frd. Gr

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