Warum setzt das Land NRW die Hotspot-Regelung nicht um und schützt nicht die Bürger*innen vor dem SARS-Cov2-Virus durch eine Maskenpflicht in Innenräumen (Geschäfte) trotz der Inzidenz im Land?

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Katharina Gebauer
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Frage von Julia P. •

Warum setzt das Land NRW die Hotspot-Regelung nicht um und schützt nicht die Bürger*innen vor dem SARS-Cov2-Virus durch eine Maskenpflicht in Innenräumen (Geschäfte) trotz der Inzidenz im Land?

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Sehr geehrte Frau P.

Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und das Saarland sind beim letzten Treffen der Gesundheitsminister mit ihrem gemeinsamen Vorhaben gescheitert, die aktuellen Maßnahmen um weitere vier Wochen zu verlängern. Leider hat dieser Antrag keine Mehrheit gefunden. Damit läuft auch die allgemeine Maskenpflicht aus, obwohl Gesundheitsminister Laumann – im Übrigen genau wie die Kassenärzte – weiterhin eine Maskenpflicht in Innenräumen fordert.

Mit der Hotsport-Regelung ist die Beibehaltung der Maskenpflicht nicht ohne Weiteres möglich, da der Bund als Gesetzgeber keine Kriterien festgelegt hat, unter welchen Voraussetzungen eine Hotspot-Regelung in Betracht kommt. Es gibt daher in Nordrhein-Westfalen aktuell keinen Spielraum das ganze Bundesland rechtssicher als Corona-Hotspot auszuweisen. So wurden in der von Bundesgesundheitsminister Lauterbach auf den Weg gebrachten Rechtsgrundlage beispielsweise keine Schwellenwerte benannt, ab wann eine Region ein Hotspot ist.

Seien Sie versichert, dass es der Landesregierung ein wichtiges Anliegen ist, die Bürgerinnen und Bürger weiterhin zu schützen und mehr Sicherheit zu schaffen. Am 30.03. hat Gesundheitsminister Laumann im Gesundheitsausschuss des Landtages angekündigt, dass in die nächste Corona-Schutzverordnung eine Empfehlung zum Tragen einer Maske für öffentliche Innenräume aufzunehmen.

Dies wurde in der seit dem 03.04. gültigen Coronaschutzverordnungen umgesetzt. Dort heißt es in §2 Eigenverantwortung, Empfehlungen, Begriffsbestimmung

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sollen die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) in allen Lebensbereichen angemessen eigenverantwortlich und solidarisch beachtet werden. Eine Beachtung der in Anlage 1 zusammengefassten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen unterstützt einen angemessenen Infektionsschutz.

Gerne möchte ich abschließend noch Anmerken, dass alle Bürgerinnen und Bürger auch ohne gesetzliche Maskenpflicht in Innenräumen selbstverständlich weiterhin das Recht und die Möglichkeit haben, in Innenräumen eine Maske zu tragen, um sich und andere zu schützen.

Mit freundlichen Grüßen
Katharina Gebauer

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