Warum wurde in Anbetracht des Artensterbens im Halm2 die H.1-NSL-Förderungen für Ökologischen Landbau gestrichen wenn der Landwirt z.B. Kalk ausbringt um der Versauerung der Wiesen entgegenzuwirken.

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Frage von Martin G. •

Warum wurde in Anbetracht des Artensterbens im Halm2 die H.1-NSL-Förderungen für Ökologischen Landbau gestrichen wenn der Landwirt z.B. Kalk ausbringt um der Versauerung der Wiesen entgegenzuwirken.

Im neuen Halm2 hat man bei der Förderung des Ökologischen Landbaus für Grünland in den H.1 Richtlinien für Naturschutzfachliche Sonderleistungen ein kleines aber verheerendes Detail mit eingebaut. Wenn der Landwirt sich nicht an das absolute Dünge und Kalkungsverbot wie in D.1 halten will bekommt er keine der NSL-Bausteine gefördert. Das bedeutet das man für z.B. Tierschonendes Mähen mit dem Balkenmäher, Altgrasschutzstreifen oder ein späterer Mahdtermin um den Blühpflanzen das aussamen zu ermöglichen keinerlei Unterstützung mehr bekommt. Es geht sogar soweit das wenn ein Landwirt im Ökolandbau aus Überzeugung Altgrasschutzstreifen ohne NSL für Insekten stehen läßt bekommt er im darauffolgenden Jahr Sanktionen da diese Fläche dann im Gemeinsamen Antrag als "nicht bearbeitet" gewertet wird. Geht es noch? Was hat z.B. Kohlensaurer Kalk mit den oben genannten sehr wichtigen Bausteinen zum Arten und Naturschutz zu tun? Garnix. Quelle:www.wibank.de, Halm2 Richtlinien Entwurf vom 28.07.2022

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Sehr geehrter Herr G.,

vielen Dank für Ihre Frage. Tatsächlich ist es so, dass es sich bei dem HALM-Verfahren H.1 - NSL (Naturschutzfachliche Sonderleistungen) um ein Top Up zur Förderung der extensiven Grünlandbewirtschaftung auf ausgewählten, naturschutzfachlich hochwertigen Standorten, handelt. Eine Düngung ist auf diesen Standorten nicht zulässig, um die spezifische Artenvielfalt zu erhalten. Auch eine Kalkung kann dazu führen, dass dieses Ziel gefährdet wird. Eine NSL-Förderung sollte insoweit nur für solche Grünlandstandorte beantragt werden, für die ein vollständiger Düngeverzicht geboten ist. Es handelt sich um eine landesspezifische Vorgabe, die bereits 2014 – seinerzeit in Abstimmung mit dem Naturschutz – in der HALM-Richtlinie verankert wurde. 

Ich kann Ihre Kritik allerdings nachvollziehen, denn diese Art der Bewirtschaftung kann zu einer weiteren Nährstoffverarmung führen, die unter Umständen auch wieder das Schutzziel gefährden kann. Zudem führt das absolute Düngungsverbot auch zu immer geringeren Erträgen, in deren Folge ein gänzliche Aufgabe der Bewirtschaftung stehen könnte.

Ab dem Verpflichtungsjahr 2024 ist für die Bewirtschaftung und Pflege von naturschutzfachlich hochwertigen Dauergrünlandstandorten eine Anpassung des bisherigen Angebots, einschließlich HALM H.1 (NSL), geplant. Hierbei wird deshalb auch die Zulässigkeit gezielter standortverträglicher Düngergaben geprüft.

Übrigens können Ökobetriebe ab 2023 - zusätzlich zu dem bisherigen Förderangebot - für das Dauergrünland die Öko-Regelungen 1 d (Altgrastreifen), 4 (extensive Beweidung des gesamten Dauergrünlands), 5 (Kennartennachweis) und 7 (Grünlandbewirtschaftung auf Natura 2000-Standorten) beantragen. Außerdem wird die originäre Ökolandbauförderung (HALM B.1) aufgestockt.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.

Viele Grüße,

Kaya Kinkel

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