Wieso dürfen manche Substanzen wie Alkohol erworben werden andere wie Cannabis wiederum nicht? Beides sind Substanzen die lange teil unserer Kultur sind. Warum nicht alles verbieten was schadet?

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Klaus Holetschek
CSU
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Frage von Stephan P. •

Wieso dürfen manche Substanzen wie Alkohol erworben werden andere wie Cannabis wiederum nicht? Beides sind Substanzen die lange teil unserer Kultur sind. Warum nicht alles verbieten was schadet?

Hallo Herr Holetschek,

Vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage. Was mich nur verwirrt ist folgendes:

Zitat von Ihnen:
" (...) Verantwortungsvolle(r) (Umgang) von Erwachsenen mit Alkohol sowie insbesondere der Einsatz für Konsumverzicht bei Kindern und Jugendlichen, die Erhöhung des Einstiegsalters beim Alkoholkonsum Jugendlicher sowie die Eindämmung des Rauschtrinkens bei jungen Altersgruppen (gilt) schon lange zu den erklärten Zielen der Staatsregierung."
Wieso ist Alkohol weiterhin für Jugendliche noch ab 16 Jahren freigegeben? Zeit war genug vorhanden dieses Ziel umzusetzen. Woran liegt das?
Wenn einem Erwachsenen gestattet wird Alkohol und Tabak zu konsumieren zusammen mit all den Risiken und eimer Aufklärung schon im Jugendalter, warum wird Erwachsenen dann verboten Cannabis zu konsumieren? Wieso ist die Drogen Politik hier inkonsequent?
Wieso wird die Freiheit zur selbstbestimmung mal eingeschränkt und mal nicht? Müsste man nicht alles verbieten was schädlich ist?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr P.

 

ein generelles Verbot des Erwerbs und Konsums von Alkohol für Jugendliche ab 16 Jahren durch die Bayerische Staatsregierung kommt nicht in Betracht. Das Jugendschutzgesetz bestimmt, dass Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre ohne Begleitung durch sorgeberechtigte Personen keinen Alkohol erwerben bzw. konsumieren dürfen. Auch Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen nicht jeden Alkohol erwerben und konsumieren, sondern ihnen ist lediglich der Konsum und Erwerb von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein oder Mischungen solcher mit nichtalkoholischen Getränken gestattet.

 

Der Konsum sowie der Erwerb von Alkohol fallen unter die allgemeine Handlungsfreiheit, die grundrechtlich in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützt ist. Unabhängig davon, dass die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Lebens- und Genussmittel sowie für die Änderung des Jugendschutzgesetzes beim Bund liegt, wäre ein komplettes Alkoholverbot auch für Jugendliche ab 16 Jahren ein Eingriff in diese allgemeine Handlungsfreiheit. Wenn Grundrechtseingriffe im Raum stehen, ist stets sorgfältig die Verhältnismäßigkeit etwaiger Eingriffe zu prüfen und in diesem Rahmen auch die verschiedenen betroffenen Rechtspositionen genau gegeneinander abzuwägen. Vor diesem Hintergrund erscheint es zielführender, Präventions- und Aufklärungsarbeit zu leisten, um insbesondere bei Kindern und Jugendlichen das Bewusstsein für potentielle Gefahren und mögliche Folgen und Schäden durch den Konsum von Alkohol zu schaffen.

 

Zu begrüßen ist außerdem, dass Werbung für alkoholische Getränke deutlichen Einschränkungen unterliegt. Gemäß § 6 Abs. 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags der Länder darf sich Werbung für alkoholische Getränke in Rundfunk oder über Telemedien weder an Kinder oder Jugendliche richten, noch durch die Art der Darstellung für Kinder und Jugendliche besonders ansprechend sein oder diese beim Alkoholgenuss darstellen. Allgemein gilt, dass in Werbung und Teleshopping für alkoholische Getränke nicht der übermäßige Genuss solcher Getränke gefördert werden darf (§ 7 Abs. 10 Rundfunk-Staatsvertrag der Länder). Zudem darf Werbung für alkoholische Getränke bei öffentlichen Filmvorführungen erst nach 18 Uhr gezeigt werden (§ 11 Abs. 5 Jugendschutzgesetz). Darüber hinaus haben Hersteller, Händler und Importeure alkoholischer Getränke in Zusammenarbeit mit dem Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft e. V. Verhaltensregeln über die kommerzielle Kommunikation für alkoholhaltige Getränke aufgestellt.

 

Mit freundlichen Grüßen 

 

Klaus Holetschek 

Mitglied des bayerischen Landtages 

 

Staatsminister a.D.

CSU-Fraktionsvorsitzender 

im bayerischen Landtag 

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