Nordrhein-Westfalen will Handel mit persönlichen Gegenständen von NS-Opfern verbieten. Dürfen dann die meisten in Altersarmut lebenden jüd. Menschen hierzulande ihre pers. Gegenstände nicht verkaufen?
"Nordrhein-Westfalen will Handel mit persönlichen Gegenständen von NS-Opfern verbieten
Landesregierung bringt Gesetzentwurf in die kommende Sitzung des Bundesrates ein"
Dürfen folglich im "Gedächtnistheater"* um die "gefühlten Opfer"** u. "Illusionen der Vergangenheitsbewältigung" auch die meisten statistisch im Rentenalter in Altersarmut (https://tinyurl.com/se5phxw8) lebenden jüdischen Menschen hierzulande, um die es in der Initiative, wie auch im Umgang von Justiz in diesem Land mit Antisemitismus i.d.R. bekanntlich gar nicht geht*** , ihre persönlichen oder familiären Gegenstände nicht oder erst nach kostspieliger Rechtsberatung durch Anwalt/in für Vertrags- u. Strafrecht verkaufen? Ist der Geltungsbereich des Gesetzesentwurfs: deutsch oder transnational?
* https://tinyurl.com/4rhna9a4
** https://www.klett-cotta.de/produkt/gefuehlte-opfer-9783608946499-t-4100
Sehr geehrter Herr H.
vielen Dank für Ihre Frage.
Ich habe mich bei meinen Kolleg*innen in NRW bezüglich ihrer Fragen erkundigt, die mir folgende Antwort gaben:
"Persönliche Gegenstände jüdischer Menschen unterfallen nicht generell dem Anwendungsbereich des Gesetzes. Der jeweilige Gegenstand muss einen unmittelbaren Bezug zu dem Verfolgungsschicksal der Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft haben (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzesentwurfs).
Selbst bei unmittelbarem Bezug zum Verfolgungsschicksal der Opfer, bleibt der Verkauf derartiger Gegenstände an Einrichtungen wie Museen, Bibliotheken und Archive weiterhin möglich (vgl. § 2 Nr. 1 des Gesetzesentwurfs).
Der Verkauf kann schließlich auch „berechtigten Interessen“ dienen und nach § 2 Nr. 2 des Gesetzesentwurfs zulässig sein. Beim Begriff der „berechtigten Interessen“ handelt es sich um einen ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff. Wann ein Rechtsgeschäft „berechtigten Interessen“ im Sinne der Vorschrift dient, ist eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich damit einer generellen Beantwortung.
Etwaige in Altersarmut lebende jüdische Menschen sind nicht gehindert, ihre persönlichen Gegenstände zu verkaufen. Auch einem unmittelbaren Bezug zum Verfolgungsschicksal betroffener Personen, schafft § 2 Nr. 1 des Gesetzesentwurfs eine rechtssichere Grundlage, die eine Veräußerung im Sinne des Andenkens und der Würde der Opfer des Nationalsozialismus ermöglicht."
Der Geltungsbereich des deutschen Strafrechts ist im Strafgesetzbuch geregelt. Grundsätzlich gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Inland begangen wurden. Zudem ist die Geltung für bestimmte Auslandstaten explizit geregelt. Der Geltungsbereich wird im vorliegenden Gesetzentwurf nicht entsprechend erwähnt.
Ich hoffe, dass ich damit Ihre Fragen beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Lena Gumnior
