Das Selbstbestimmungsgesetz hingegen regelt die Änderung des Geschlechtseintrags und ermöglicht in diesem Rahmen auch Namensänderungen für die Betroffenen.
Antwort 11.04.2023 von Marco Buschmann FDP
Antwort 11.04.2023 von Marco Buschmann FDP
2021 wurde die Vorschrift erneut geändert und der Strafrahmen deutlich heraufgesetzt. Seitdem beträgt die Mindeststrafe ein Jahr.
Antwort 11.04.2023 von Marco Buschmann FDP
Ein besonderer Regelungsbedarf für das von Ihnen beschriebene "Vitrifizieren" ist hierbei bislang nicht erkennbar geworden.
Antwort 11.04.2023 von Marco Buschmann FDP
Der von Ihnen angesprochene ermäßigte Beitragssatz von aktuell 14.0% gilt nur für solche Personen, die im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.
Antwort 11.04.2023 von Marco Buschmann FDP
Transparenz ist eine wichtige Voraussetzung für einen demokratischen Willensbildungsprozess, in dem sich unterschiedliche Akteure und Interessensgruppen mit ihren vielfältigen und naturgemäß oft auch gegensätzlichen Positionen zu Wort melden können.
Antwort 11.04.2023 von Marco Buschmann FDP
Auch Scheidungskindern machen wir es einfacher, ihren Nachnamen zu ändern.