Benachteiligt das fiktive Partnereinkommen mit Ergänzungszuschlag Zweiverdienerfamilien gegenüber Familien, in denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist?

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Marcus Optendrenk
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Frage von Nils B. •

Benachteiligt das fiktive Partnereinkommen mit Ergänzungszuschlag Zweiverdienerfamilien gegenüber Familien, in denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist?

Sehr geehrter Herr Dr. Optendrenk,

beim fiktiven Partnereinkommen sehe ich eine problematische Anreizwirkung: Erzielt der Partner kein oder nur geringes Einkommen, kann ein Ergänzungszuschlag gezahlt werden. Geht der Partner arbeiten, kann dieser durch das selbst erwirtschaftete Einkommen sinken oder entfallen. Gerade mit kleinen Kindern bedeutet Erwerbstätigkeit aber zusätzliche Belastung und Kosten.

Wie rechtfertigt die Landesregierung, dass Einverdienerfamilien so finanziell aufgefangen werden, während Zweiverdienerfamilien die entsprechende Summe selbst erwirtschaften müssen? Bitte erläutern Sie dies anhand einer Familie mit A7, Stufe 6 und zwei Kindern: Wie verändert sich der Ergänzungszuschlag bei 0 €, 600 €, 1.000 € und 1.500 € Partnereinkommen? Wie viel des zusätzlich erarbeiteten Einkommens verbleibt tatsächlich? Sieht die Landesregierung hier keinen Fehlanreiz zulasten von Zweiverdienerfamilien?

Hochachtungsvoll

Nils B.

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre Frage! Der Ergänzungszuschlag für Familien soll sicherstellen, dass die Mindestbesoldung auch dann erreicht wird, wenn entgegen der Annahme des Gesetzgebers kein Ehegatteneinkommen in Höhe eines Minijob-Jahreseinkommens erzielt wird. Ohne den Zuschlag könnte die Mindestbesoldung in diesen Fällen unterschritten werden. Zudem besteht ohnehin Rechtsunsicherheit bezüglich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Anrechnung eines Ehegatteneinkommen. Ein Modell, das ein fehlendes Ehegatteneinkommen durch einen Ergänzungszuschlag ausgleicht, wird deshalb als weniger risikobehaftet als ein Modell ohne diese Möglichkeit bewertet.

Fehlanreize sind nach bisheriger Erfahrung nicht festzustellen. Bisher wurden jedes Jahr nur wenige Anträge bewilligt. Außerdem besteht ein Anspruch auf den Ergänzungszuschlag auch bei fehlendem Ehegatteneinkommen nur dann, wenn die gewährte Besoldung den Mindestbesoldungsbetrag für die jeweilige Familienzusammensetzung noch nicht erreicht. Das kann nur in eher niedrigen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen der Fall sein. Anhaltspunkte dafür, dass gezielt auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet wird, um den Ergänzungszuschlag zu erhalten, gibt es nicht.

Eine Übersicht, die, wie von Ihnen erfragt, die Höhe des Ergänzungszuschlags für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 7, Mietenstufe VI, mit Ehegatten und zwei Kindern nach der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Rechtslage zeigt finden Sie im Anhang.

Es ergibt sich, wie dort zu sehen, nur dann ein Anspruch auf den Ergänzungszuschlag, wenn gar kein Ehegatteneinkommen erzielt wird und auch dann nur in vergleichsweise geringer Höhe. 

Mit freundlichen Grüßen 

Marcus Optendrenk 

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