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Sehr geehrter Herr Dr. Optendrenk, ist es mittelfristig beabsichtigt, auch bei der Bemessung der Abgeordnetendiäten ein fiktives Partnereinkommen zu berücksichtigen?

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Marcus Optendrenk
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Frage von Detlef K. •

Sehr geehrter Herr Dr. Optendrenk, ist es mittelfristig beabsichtigt, auch bei der Bemessung der Abgeordnetendiäten ein fiktives Partnereinkommen zu berücksichtigen?

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr K., 

das ist insofern eine interessante Frage als es die Gelegenheit gibt, das Prinzip der Abgeordnetendiäten in NRW zu erläutern (im Bund ist es etwas anders geregelt). Die Abgeordneten haben seit einer Reform 2005 keinen Anspruch mehr auf eine Versorgung, sondern sind wie bei freien Berufen (Rechtsanwälten etc.) Zwangsmitglied in einem Versorgungswerk. Dazu müssen sie aus den Diäten monatlich einen festen Betrag (derzeit etwa 2500 Euro) in das Versorgungswerk des Landtags einzahlen. Dadurch erwerben sie ab dem 67.Lebensjahr einen Versorgungsanspruch abhängig von der Dauer der Einzahlung. Weitere Versorgungsansprüche erlangen die Abgeordneten nicht. Das unterscheidet es von Beamtinnen und Beamten, die auf der Grundlage des Alimentationsprinzips ohne eigene Einzahlungen einen Anspruch auf lebenslange Alimentation erwerben. Das ist Teil des Dreiklangs von Besoldung, Versorgung und Beihilfe als Bausteine der Alimentation. 
Da die Systeme folglich sehr unterschiedlich sind und auch eine Abgeordnetendiät nicht die Frage einer angemessenen Besoldung und Versorgung beantwortet, sondern eine Vergütung anderer Art ist (übrigens auch ohne Familienkomponente der Zahlung), gibt es meines Wissens weder Überlegungen in NRW zur Übertragung von Besoldungsregelungen noch wäre das systematisch naheliegend. 
Zum Bundesrecht kann ich nichts Näheres sagen. 
Herzliche Grüße 

Marcus Optendrenk 

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