Frage an Markus Rinderspacher bezüglich Innere Sicherheit

Markus Rinderspacher
Markus Rinderspacher
SPD
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Frage von Reinhold W. •

Frage an Markus Rinderspacher von Reinhold W. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Rinderspacher,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!

Die Regelungen insbesondere des GG zu der Sache sind mir bekannt.

In Ihrer Antwort steht:
"Eine grundsätzliche zeitliche Trennung von Demonstrationen und Gegendemonstrationen von mindestens einem Tag, wie Sie es vorschlagen, widerspricht diesem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gemäß §5 Versammlungsgesetz kann eine Versammlung nur im konkreten Einzelfall verboten werden, eine allgemeine Einschränkung z.B. mittels Bundes- oder Landesgesetz ist unzulässig."

Zunächst: Von einem Verbot habe ich nichts geschrieben.

Es widerspricht sicher NICHT dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn durch zeitliche Trennung von PEGIDA- und AntiPEGIDA-Demonstrationen Strassenschlachten mit vielen verletzten Bürgern und möglichen tödlichen Folgen vermieden werden!!!

Auch heisst es im GG Artikel 8
.......
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel KANN dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. !!!

Diese Beschränkung ist dringend geboten, da es sich wie die bösen Erfahrungen zeigen besonders bei der Antifa aber auch den Hooligans um sehr gewaltbereite Menschen handelt!

Können Sie es verantworten, dass es bald auf Strassenschlachten mit Toten hinaus läuft?!

Bitte überdenken Sie die Sache noch einmal!

Mit freundlichen Grüßen

Walter

Markus Rinderspacher
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Walter,

vielen Dank für Ihre erneute Stellungnahme.

Tatsächlich sind nur nach entsprechender Einzelfallprüfung Versammlungsverbote durch gerichtliche oder polizeiliche Maßnahmen möglich. So kann eine Versammlung bei drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung untersagt werden.

Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Versammlungsleitung Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder sonstige gefährliche Gegenstände mit sich führen und der Verdacht auf einen feindseligen, aufrührerischen und bewaffneten Zusammenschluss besteht. So ist es selbstverständlich bereits heute möglich, den von Ihnen befürchteten "Strassenschlachten mit vielen verletzten Bürgern und möglichen tödlichen Folgen" wirksam entgegenzuwirken.

Wie die vergangenen Jahre gezeigt haben, kommen die für die öffentliche Ordnung zuständigen Institutionen ihrer Verantwortung nach.

Auch eine zeitliche und räumliche Trennung von Demo und Gegendemo ist nach Einzelfallprüfung als Behördenauflage bereits heute möglich. Entscheidend ist aber die Einzelfallprüfung. Die grundsätzliche Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch das von Ihnen vorgeschlagene Prinzip „Wer zuerst kommt, demonstriert zuerst (und alleinig)“ entspricht jedoch nicht den Vorgaben der Verfassung.

Mit freundlichen Grüßen
Markus Rinderspacher

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